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Dieselskandal: Schadenersatz nach § 852 BGB bei Audi Q5

15. Juni 2022 | rund ums Auto
Audi kann den Abgasskandal nicht zu den Akten legen. Das Landgericht Kiel hat mit Urteil vom 10. Juni 2022 bestätigt, dass bei Fahrzeugen des VW-Konzerns mit dem kleineren Dieselmotor des Typs EA 189 immer noch Anspruch auf den sog. Restschadenersatz nach § 852 BGB besteht (Az.: 17 O 4/22). Konkret ging es in dem Verfahren um einen Audi Q5 2.0 TDI mit dem Motor EA 189.
Dr. Ingo Gasser
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Dr. Ingo Gasser ist Gründer der Wirtschaftskanzlei "Dr. Gasser" - Er ist Ansprechpartner zu allen Themen des...

Audi kann den Abgasskandal nicht zu den Akten legen. Das Landgericht Kiel hat mit Urteil vom 10. Juni 2022 bestätigt, dass bei Fahrzeugen des VW-Konzerns mit dem kleineren Dieselmotor des Typs EA 189 immer noch Anspruch auf den sog. Restschadenersatz nach § 852 BGB besteht (Az.: 17 O 4/22). Konkret ging es in dem Verfahren um einen Audi Q5 2.0 TDI mit dem Motor EA 189.

Aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist sind viele Schadenersatzansprüche im VW-Abgasskandal um Dieselfahrzeuge mit dem Motor EA 189 inzwischen verjährt. Allerdings kann bei Fahrzeugen, die als Neuwagen gekauft wurden, immer noch der sog. Anspruch auf Restschadenersatz gemäß § 852 BGB geltend gemacht werden. Der BGH hat diesen Anspruch mit Urteilen vom 21. Februar 2022 bestätigt (Az.: VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21). „Vorteil für den Verbraucher ist, dass dieser Anspruch erst zehn Jahre nach Kauf des Fahrzeugs verjährt und daher in vielen Fällen immer noch durchgesetzt werden kann“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser, der den Restschadenersatzanspruch für seinen Mandanten am LG Kiel erstritten hat.

Sein Mandant hatte den Audi Q5 2.0 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 und der Abgasnorm Euro 5 im September 2013 als Neufahrzeug gekauft. Rund zwei Jahre später flog der VW-Abgasskandal auf, von dem auch der Audi Q5 des Klägers betroffen war. Schadenersatzansprüche machte der Kläger allerdings erst Anfang 2022 geltend. „Wir führten an, dass immer noch ein Anspruch auf Restschadenersatz nach § 852 BGB besteht, falls der deliktische Schadenersatzanspruch nach Ansicht des Gerichts bereits verjährt sein sollte“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.

Das LG Kiel gab der Klage statt. Der Kläger sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz. Allerdings sei dieser deliktische Schadenersatzanspruch bereits verjährt. Es bestehe aber weiterhin ein Anspruch auf Restschadenersatz gemäß § 852 BGB, so das Gericht.

Nach dieser Regelung muss derjenige, der durch unerlaubte Handlung etwas erlangt hat, den Schaden auch nach Eintritt der Verjährung ersetzen. Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach seiner Entstehung. „Übertragen auf den Abgasskandal bedeutet dies, dass der Anspruch auf Restschadenersatz erst zehn Jahre nach Kauf eines Neuwagens verjährt und mein Mandant seinen Anspruch dementsprechend noch durchsetzen konnte“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.

Es liege auf der Hand, dass der Kläger den Audi Q5 nicht gekauft hätte, wenn er von den Abgasmanipulationen gewusst hätte, so das LG Kiel. Audi habe daher durch unerlaubte Handlung einen Vermögensvorteil auf Kosten des Klägers erzielt. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs müsse Audi daher den Kaufpreis abzüglich einer Händlermarge und einer Nutzungsentschädigung ersetzen, entschied das LG Kiel.

„Das Urteil des Landgerichts Kiel und auch die Rechtsprechung des BGH zeigen, dass sich Schadenersatzansprüche im Abgasskandal noch lange durchsetzen lassen. Das gilt nicht nur für Fahrzeuge des VW-Konzerns mit dem Dieselmotor EA 189, sondern auch für andere Motoren und andere Hersteller“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gasser, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.

Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/abgasskandal/

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