Wer erbt, erbt alles. Erben fällt nicht nur das Vermögen des Erblassers zu, sie müssen auch für die Schulden und Verbindlichkeiten geradestehen. Erben sind jedoch nicht verpflichtet, ihr Erbe anzutreten und unter Umständen kann eine Erbausschlagung sinnvoll sein. Dabei sollte aber beachtet werden, dass sich die Erbausschlagung häufig nur schwer wieder rückgängig machen lässt und eine Anfechtung nur unter Beachtung von Frist und Form möglich ist.
Das zeigt auch eine Entscheidung des OLG Bamberg vom 21. März 2022 (Az.: 2 W 35/21). In dem zu Grunde liegenden Fall hatten zwei Geschwister als gesetzliche Erben die Erbschaft zunächst ausgeschlagen. Als sie erfuhren, dass der Nachlass ihres Bruders doch wertvoller ist als angenommen, erklärten sie die Anfechtung ihrer Erbausschlagung – allerdings etwas zu spät.
Weil die Anfechtung in einer Frist von sechs Wochen erfolgen muss und die Zeit drängte, ließen die Erben ihre notariell beglaubigten Anfechtungserklärungen fristgerecht durch ihre Rechtsanwälte per besonderem elektronischem Anwaltspostfach übermitteln und schickten das Original per Post hinterher. Der Brief mit dem Original kam allerdings erst kurz nach Ablauf der sechswöchigen Anfechtungsfrist beim Gericht ein. Das Gericht blieb hart und erklärte, dass die Anfechtung zu spät erfolgt und deshalb unwirksam sei.
Grundsätzlich ist eine Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums möglich. Diese muss aber innerhalb von sechs Wochen erfolgen. „Das heißt, dass die Anfechtungserklärung innerhalb der Frist zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts abgegeben werden muss oder das notariell beglaubigte Original beim Nachlassgericht eingehen muss. Ein Scan oder eine Kopie über das elektronische Anwaltspostfach reicht nicht aus“, so Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Wer ein Erbe ausschlagen möchte, sollte sich gut informieren und die rechtlichen Konsequenzen beachten.
Bei Fragen zu Erbschaft und Schenkung bietet BRÜLLMANN Rechtsanwälte Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an.
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