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Widerruf und Neuerrichtung eines Testaments - OLG München 31 Wx 441/21

23. September 2022 | Erbrecht
Erblasser können ihre Meinung ändern und ihr Testament widerrufen. Kommt es zu einem erneuten Sinneswandel und das ursprüngliche Testament soll wieder wirksam sein, wird dies nicht dadurch erreicht, dass der Erblasser unter Angabe des Datums das Testament erneut unterschreibt. Das hat das OLG München mit Beschluss vom 26. Januar 2022 entschieden (Az.: 31 Wx 441/21). „Möchte der Erblasser, dass
Hansjörg Looser
Hansjörg Looser

Herr Rechtsanwalt Hansjörg Looser studierte an der Universität Konstanz sowie der Université d’Auvergne in Clermont-...

Erblasser können ihre Meinung ändern und ihr Testament widerrufen. Kommt es zu einem erneuten Sinneswandel und das ursprüngliche Testament soll wieder wirksam sein, wird dies nicht dadurch erreicht, dass der Erblasser unter Angabe des Datums das Testament erneut unterschreibt. Das hat das OLG München mit Beschluss vom 26. Januar 2022 entschieden (Az.: 31 Wx 441/21). „Möchte der Erblasser, dass sein ursprüngliches Testament wieder wirksam ist, muss er es erneut erstellen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Erblasserin 2017 ein notarielles Testament erstellt. Nur ein Jahr später errichtete sie ein neues handschriftliches Testament, in dem sie ihre erste letztwillige Verfügung wirksam widerrief. Einige Monate später überlegte es sich die Frau wieder anders und wollte, dass das ursprüngliche notarielle Testament wieder wirksam ist. Daher unterschrieb sie mit Datumsangabe eine beglaubigte Abschrift des Testament und dachte, dass die Sache damit erledigt sei und ihre ursprünglichen letztwilligen Verfügungen wieder gelten.

Das OLG München sah dies jedoch anders. Es machte deutlich, dass durch die erneute Unterschrift das ursprünglich formwirksame nicht wieder auflebe. Durch die Unterschrift sei weder ein wirksames Testament erstellt noch das handschriftliche Testament wirksam widerrufen worden, so das OLG. Um dies zu erreichen, hätte ein neues formwirksames Testament – handschriftlich oder notariell beglaubigt – erstellt werden müssen.

Weiter stellte das OLG München fest, dass auch der Widerruf des handschriftlichen Testaments nicht formwirksam erfolgt sei. Da diese letztwillige Verfügung weder verändert noch vernichtet wurde, hätte ein formwirksamer Widerruf erfolgen müssen, z.B. durch ein Widerrufstestamt. Da kein wirksamer Widerruf vorliege, bleibe das handschriftliche Testament gültig, so das Gericht.

„Die Entscheidung zeigt, dass sowohl bei der Errichtung des Testaments als auch beim Widerruf strenge Formvorschriften eingehalten werden müssen“, so Rechtsanwalt Looser. Damit der letzte Wille auch im Sinne des Erblassers umgesetzt wird, können im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

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