Insgesamt rund 10.000 Euro hätte eine Anlegerin als monatliche Ratenzahlungen für ihre Beteiligung am Fonds Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co. Safeinvest KG noch leisten müssen. Die Investition kann sie sich nun dank eines Urteils des Landgerichts München I vom 24. Oktober 2022 sparen (Az.: 27 O 5041/22). „Das Gericht hat entschieden, dass unsere Mandantin ihre Beteiligung an dem Fonds wirksam gekündigt hat und daher keine weiteren Ratenzahlungen mehr leisten muss. Außerdem hat sie Anspruch auf ein noch zu ermittelndes Auseinandersetzungsguthaben“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der zum wiederholten Mal ein verbraucherfreundliches Urteil für Anleger der Opalenburg Fonds erstritten hat.
Die Klägerin hatte sich 2009 mit 35.000 Euro zzgl. Agio an dem damals noch unter der Bezeichnung Opalenburg Vermögensverwaltung AG & Co. Safeinvest KG firmierenden Fonds beteiligt. Bis zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung ihres Vertrags hatte die Klägerin knapp 25.000 Euro ihrer Beteiligungssumme eingezahlt.
Vermittelt wurde die Beteiligung durch einen Mitarbeiter der Medius Exklusive GmbH, deren damaliger Geschäftsführer zugleich auch der alleinige Vorstand der Komplementär-AG des Fonds, der Opalenburg Vermögensverwaltung AG, war. Über diese personelle Verflechtung wurde die Klägerin nicht aufgeklärt. Ebenso wurden im Beratungsgespräch die Risiken der Geldanlage, insbesondere das Totalverlustrisiko und das Blind Pool-Risiko, verschwiegen und die Beteiligung als sichere Kapitalanlage angepriesen. Zudem wurde die Klägerin auch nicht darüber aufgeklärt, dass eine vorzeitige Veräußerung ihrer Fondsanteile nur mit erheblichen finanziellen Verlusten möglich ist. „Wäre unsere Mandantin ordnungsgemäß aufgeklärt worden und hätte die Risiken gekannt, hätte sie die Fondsanteile nicht gezeichnet. Wir haben die Beteiligung daher außerordentlich und fristlos gekündigt“, so Rechtsanwalt Gisevius.
Das LG München bestätigte nun, dass die fristlose Kündigung wirksam erfolgt ist und die Klägerin keine weiteren Ratenzahlungen mehr leisten muss. Zudem habe sie Anspruch auf ein noch zu ermittelndes Auseinandersetzungsguthaben.
Da die Klägerin weder über die Risiken der Geldanlage noch über die personellen Verflechtungen ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, sei die Klägerin aus wichtigem Grund zur außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen, führte das Gericht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse ein Anleger über alle Umstände, die für seine Anlageentschädigung wesentlich sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig aufgeklärt werden. Dazu gehöre auch eine Darstellung der Risiken und der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen, machte das Gericht deutlich. Die unzureichende Aufklärung der Klägerin sei auch entscheidend für ihre Anlageentscheidung gewesen. Sie habe glaubhaft dargelegt, dass sie die Anteile nicht gezeichnet hätte, wenn sie von den Risiken gewusst hätte. Die außerordentliche fristlose Kündigung sei daher wirksam erfolgt, so das LG München.
„Das Urteil zeigt, dass Opalenburg-Anleger gute Chancen haben, sich von ihrer Beteiligung zu trennen und keine weiteren Raten mehr zahlen zu müssen. Zudem haben sie auch Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben“, sagt Rechtsanwalt Gisevius.
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