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DKB - Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

15. April 2015

Das Kammergericht Berlin bestätigte mit Urteil vom 22. Dezember 2014 (24 U 169/13), dass die Widerrufsbelehrung, die die Deutsche Kreditbank AG (DKB) in einem Darlehensvertrag von 2008 verwendet hatte, fehlerhaft ist. Der Widerruf des Kreditvertrags durch die Klägerin war somit erfolgreich.

Das Kammergericht Berlin bestätigte mit Urteil vom 22. Dezember 2014 (24 U 169/13), dass die Widerrufsbelehrung, die die Deutsche Kreditbank AG (DKB) in einem Darlehensvertrag von 2008 verwendet hatte, fehlerhaft ist. Der Widerruf des Kreditvertrags durch die Klägerin war somit erfolgreich.

Der Kreditvertrag muss nach dem Urteil des Kammergerichts rückabgewickelt werden. Die klagende Kreditnehmerin erhält alle gezahlten Raten zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz zurück. Im Gegenzug erhält die Bank das gewährte Darlehen samt der marktüblichen und nicht der vereinbarten Zinsen zurück. Als Grundlage für die Berechnung der marktüblichen Zinsen dient die Statistik der Bundesbank. So ergibt sich in vielen Fällen ein niedrigerer Zinssatz als im Darlehensvertrag vereinbart ist. Erfreulich für die Kreditnehmerin: Durch die Aufrechnung der gegenseitigen Ansprüche hat sie rund 10.000 Euro gespart und eine Vorfälligkeitsentschädigung wird auch nicht fällig. Außerdem muss die DKB die zur Löschung der Sicherungsgrundschuld erforderlichen Urkunden aushändigen bzw. eine Verzichtserklärung abgeben.

Auch wenn der Darlehensvertrag im Jahr 2008 abgeschlossen wurde, konnte er auch Jahre nach Vertragsschluss noch widerrufen werden. Denn die von der DKB verwendete Widerrufsbelehrung war fehlerhaft. Dadurch wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Zu dieser Auffassung kam das Kammergericht Berlin. Sie genüge nicht den Anforderungen weil die Formulierung, die Frist beginne „frühestens“ mit Erhalt der Widerrufsbelehrung missverständlich sei und für den Verbraucher der Fristbeginn dadurch nicht ohne weiteres zu erkennen sei.

Diese Formulierung hatte die Bank zwar der Musterwiderrufsbelehrung entnommen, diese aber nicht unverändert übernommen, sondern inhaltlich überarbeitet. Einzelne Formulierungen wurden geändert. Auch die durch Fettdruck in der Musterwiderrufsbelehrung verwendete Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ sei ersatzlos gestrichen worden. Dies sei auch eine inhaltlich gravierende Änderung, da dem Verbraucher die wesentliche Information vorenthalten werde, dass es sich bei der Belehrung um ein von ihm auszuübendes Recht handelt. Insofern war die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und der Kreditvertrag konnte auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden.

Nach Untersuchungen, u.a. der Verbraucherzentrale Hamburg, sind die Widerrufsbelehrungen in einem großen Teil der Kreditverträge fehlerhaft. In diesen Fällen ist in der Regel ein Widerruf möglich.