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Geschlossene Fonds

07. Januar 2015

Mit Beteiligungen an geschlossenen Fonds wie Schiffsfonds, Immobiliennfonds, Medienfonds u.a. erlitten zahlreiche Anleger Verluste. Häufig können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Anleger, die in geschlossene Fonds wie Schiffsfonds, Immobilienfonds, Medienfonds, Lebensversicherungsfonds und andere investieren, erwerben in der Regel unternehmerische Beteiligungen. Das hat zur Folge, dass sie nicht nur von den Renditechancen ihrer Kapitalanlage profitieren können, sondern auch das Risiko tragen. Das kann wiederum zu finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust des investierten Geldes führen.

Kennzeichnend für geschlossene Fonds ist, dass bei den Anlegern Geld eingesammelt wird, um in ein oder mehrere Objekte zu investieren, beispielsweise in ein Schiff oder in eine Immobilie. Ist die vorher festgelegte Fondssumme erreicht, wird der Fonds geschlossen und es können sich keine weiteren Anleger mehr beteiligen.

Anders als bei offenen Fonds können die Anteile nicht frei gehandelt werden und das Kapital verbleibt bis zum Ende der Laufzeit in dem Fonds. Die Laufzeiten sind in der Regel recht lang und darin liegt ein Risiko für die Anleger. Denn es ist nur schwer vorhersehbar, wie sich z.B. die Immobilienmärkte über mehrere Jahrzehnte entwickeln. Auch etliche Schiffsfonds-Anleger bekamen die Risiken ihrer Kapitalanlage in den vergangenen Monaten und Jahren schon deutlich zu spüren, als die Schifffahrt in eine Krise geriet und etliche Schiffsfonds Insolvenz anmelden mussten. Für die Anleger ist dies meist gleichbedeutend mit hohen finanziellen Verlusten.

Da für den Laien die Risiken aber kaum abzuschätzen sind, sind Beteiligungen an geschlossenen Fonds für den unerfahrenen und auf Sicherheit bedachten Anleger in der Regel auch nicht geeignet. Große Bedeutung fällt daher auch der Anlageberatung zu, denn der Anleger muss über die Risiken, die die Kapitalanlage mit sich bringt, umfassend informiert werden. Fand diese Aufklärung nicht statt, können häufig Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Auch müssen die Banken nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) offen legen.

 

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