Der Deutsche Bundestag hat am 23. April 2015 das Kleinanlegerschutzgesetz verabschiedet. Damit sollen angesichts der jüngsten Anlegerskandale Auswüchse auf dem sog. Grauen Kapitalmarkt eingedämmt werden.
Das Kleinanlegerschutzgesetz soll für mehr Transparenz und Verbraucher vor unseriösen Anbietern von Finanzprodukten besser schützen. Dafür sollen die Informationen an die Anleger verbessert und die Sanktionsmöglichkeiten der Finanzaufsicht BaFin gestärkt werden.
Tritt das Gesetz in Kraft, müssen Anbieter von Kapitalanlagen ein Vermögensanlage-Informationsblatt (VIB). So wie man es von Zigaretten und Tabakprodukten kennt, müssen sowohl dieses Informationsblatt als auch andere Werbemittel einen deutlichen Warnhinweis enthalten und die Anleger darauf hinweisen, dass ihnen bei einer Beteiligung der Totalverlust des eingesetzten Geldes drohen kann. „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen“, soll dieser Warnhinweis wörtlich lauten.
Darüber hinaus müssen die Emittenten ihre Verkaufsprospekte alle 12 Monate überarbeiten und aktualisieren sowie persönliche Verflechtungen zwischen Anbietern und Vertrieb offen legen. Die Aufsicht führt die BaFin. Bei Verstößen kann sie die Werbung oder den weiteren Vertrieb der Produkte beschränken bzw. verbieten.
Aber auch die Anleger müssen sich auf Änderungen einstellen. So sollen für Kapitalanlagen eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren und eine Kündigungsfrist von einem Jahr gelten.
Ausnahmen vom Kleinanlegerschutzgesetz gibt es beim Crowdfunding und bei sozialen Projekten, wenn sie provisionsfrei vertrieben werden.
Die Zustimmung des Bundesrats zu dem Kleinanlegerschutzgesetz wird im Sommer erwartet.