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Prospektfehler "Innenhaftungsrisiko" geschlossene Fonds - Az. 3 O 7105/14

29. Januar 2015

Innenhaftungsrisiko: Mit einem sehr überraschenden Urteil könnte das Landgericht München für einen "Prospektfehler-Tsunami" sorgen - grundsätzlich sind nahezu alle geschlossenen Fonds betroffen.

Viele haben Geld verloren, einige wenige haben es zurück bekommen, gar nicht mal wenige mussten dem schlechten Geld noch gutes hinterher werfen, denn viele Fondsgesellschaften fordern die Rückzahlung von Ausschüttungen. Das aktuelle Urteil des Landgerichts München - erstritten von Rechtsanwalt Ralph Veil von "Mattil & Kollegen"  hat es diesbezüglich in sich: Es beschwört Beratungs- und Prospektfehler beim Vertragsschluss nahezu aller Beteilungen an geschlossenen Fonds herauf. Verantwortlich letzten Endes dafür: Die Vermittler, z.B. Berater von Sparkassen. Das Schlagwort "Innenhaftungsrisiko" könnte sich zum "Kick-Back Reloaded" und damit zum Alptraum von Bankberatern entwickeln.

Geklagt hatte eine Schiffsfondsanlegerin auf Rückabwicklung einer Beteiligung im Umfang von 12.500 Euro, die ihr von der Unicredit Bank empfohlen und vermittelt worden war. Vorweg: Die Dame bekommt ihr Geld zurück, das noch nicht rechtskräftige Urteil reicht aber deutlich weiter und könnte die Kick-Back-Entscheidung des BGH noch in den Schatten stellen.

Worum geht es? Was ist ein Innenhaftungsrisiko?

Unter dem Aktenzeichen (Az. 3 O 7105/14) wurde in München entschieden, dass das Verkaufsprospekte eigentlich auf zwei Paragrafen des GmbH-Gesetzes zum Innenhaftungsrisiko hätte hinweisen müssen. Was es besonders macht: Diese Hinweise fehlen aber bei fast allen geschlossenen Fonds. Sollte es hier zur einer rechtsprägenden Rechtsprechung kommen - spätestens vor dem BGH, so haben fast alle geschlossene Fonds einen Prospektfehler am Hals, der Anlegern beste Hoffungen auf Rückabwicklung macht. Ansprechpartner sind die Berater, die Hinweise auf die nun wichtigen Regelungen des GmbH-Gestzes unterlassen hatten. Die betroffene Bank ist der Meinung, dass die Paragrafen allgemeine Risiken betreffen, über die man nicht hätte informieren müssen. Das Müncher Gericht ist aber der Auffassung, dass das so genannte Innenhaftungsrisko schon ein Sachverhalt ist, über den man im Emissionsprospekt hätte hinweisen müssen.

Vielleicht wird ein neues Schlagwort geboren:  Das GmbH-Gesetz und hier die Paragrafen 30 und 31 befassen sich mit dem "Innenhaftungsrisiko" für die Anleger. Eine Gesellschaft, die über die gesamte Laufzeit Geldsorgen hat, muss durch ihre Gesellschafter unterstützt werden. Anleger müssen also auf Auszahlungen verzichten oder diese zurückzahlen, wenn ihr Fonds dauerhaft "rote Zahlen" schreibt. Auf diese Pflichten beruhen sich viele Gesellschaften in diesen Tagen und fordern Geld von den Anlegern: "Über dieses Risiko wäre aufzuklären gewesen!"

Foto-Hinweis: NZ Defence Force assistance to OP Rena - Flickr - NZ Defence Force (19)" by New Zealand Defence Force from Wellington, New Zealand - NZ Defence Force assistance to OP Rena. Licensed under CC BY 2.0 via Wikimedia Commons