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Sparkasse-Kündigung

06. Mai 2015

Sparkassen dürfen ihren Kunden nur aus sachgerechten Gründen kündigen. Eine intransparente Klausel der Sparkassen bzgl. des Kündigungsrechts erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 5. Mai 2015 für unwirksam (XI ZR 214/14).

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH erklärte eine Klausel für ungültig, sofern sie den Sparkassen ein ordentliches Kündigungsrecht einräumt, ohne klarzustellen, dass eine Kündigung nur aus sachgerechten Gründen zulässig ist.

Ein Verbraucherschutzbund hatte gegen die Verwendung dieser Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.

Konkret geht es um die Klausel „Nr. 26 Kündigungsrecht“. Diese besagt u.a. dass „soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.

Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.

[…]"

Die Klage des Verbraucherschutzbunds war bereits in den ersten beiden Instanzen erfolgreich. Auch der BGH erklärte, diese Klausel sei intransparent und daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam. Als Anstalt des öffentlichen Rechts dürfe eine Sparkasse den Zugang zu ihren Einrichtungen nicht willkürlich beschneiden. Darum ist eine Kündigung durch die Sparkasse ohne sachgerechten Grund wegen eines Gesetzesverstoßes nichtig. Da die Klausel diesen Umstand mit der Wendung "Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen, …" nicht klar und verständlich zum Ausdruck bringt, verstößt sie gegen das Transparenzgebot.

 

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs