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Verjährungshemmung durch Mahnbescheid

27. Juni 2015

BGH-Urteil vom 23.Juni 2015 (XI ZR 536/14: Falsche Angaben im Mahnverfahren verhindern die Verjährungshemmung von Schadensersatzansprüchen.

Werden im Mahnverfahren bewusst falsche Angaben gemacht, wird die Verjährung von Schadensersatzansprüchen durch Zustellung des Mahnbescheids nicht gehemmt werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dadurch ist die Verjährungshemmung von Schadensersatzansprüchen im Wege des Mahnverfahrens nicht möglich. Wollen die Anleger großen Schadensersatz, also die komplette Rückabwicklung der Kapitalanlage erreichen, ist das mit einer Gegenleistung verbunden. Der Anleger erhält Schadensersatz und tritt seine Anteile Zug um Zug ab. Das Mahnverfahren setzt aber voraus, dass der geltend gemachte Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt.

Idealerweise machen Anleger ihre Schadensersatzansprüche rechtzeitig geltend. Droht bereits die Verjährung müssen geeignete Maßnahmen zur Verjährungshemmung ergriffen werden, z.B. ein ordnungsgemäßer Güteantrag. Zur Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche können sich Anleger an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden.