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Postbank erstattet Skimming-Schaden

04. Januar 2024 | Bank- und Kapitalmarktrecht
Ein Mandat der Hamburger Kanzlei Fritsch hatte eine unzulässige und betrügerische Geldabhebung gemeldet und von der Postbank die Erstattung des Schadens in Höhe des an einem Geldautomaten vorgenommen Geldentnahme gefordert. Da im Verfahren erhebliche Anwalts- und Verfahrenskosten aufgelaufen waren, wurden auch diese gegen die Postbank geltend gemacht.
Fabian Fritsch
Rechtsanwalt Fabian Fritsch Hafencity Hamburg

Auseinandersetzungen mit Paypal, Amazon & Co.

Fabian Fritsch fokussiert sich auf den gewerblichen...

Ein Mandat der Hamburger Kanzlei Fritsch hatte eine unzulässige und betrügerische Geldabhebung gemeldet und von der Postbank die Erstattung des Schadens in Höhe des an einem Geldautomaten vorgenommen Geldentnahme gefordert. Da im Verfahren erhebliche Anwalts- und Verfahrenskosten aufgelaufen waren, wurden auch diese gegen die Postbank geltend gemacht.

Die Täter verfügten wohl über eine Art Kartenkopie. Bei ordnungsgemäßem Einsatz der Originalkarte durch den Mandanten haben die Täter dann vermutlich die auf der Karte gespeicherten Daten komplett ausgelesen, diese dann auf den Kartenrohling kopiert und auf technischem Wege hiernach die Funktionalität der Kartenkopie hergestellt.

„Die PIN wird oftmals über versteckte Minikameras oder unter Verwendung von Keyloggern direkt mit abgegriffen“, so Fritsch. Keylogger gibt es in Form von Software aber auch von Hardware. Ziel ist die Protokollierung (der „Mitschnitt“) von Tasteneingaben. Keylogger zeichnen einfach die Tastenanschläge auf, wobei auch die Reihenfolge von Eingaben miterfasst wird.

Die Postbank brachte direkt sogenannte Anscheinsbeweise ins Spiel, nach denen gerichtlich erst einmal zum Nachteil des Bankkunden davon ausgegangen wird, dass dieser selbst schuld sei, oder jedenfalls halt nicht aufgepasst und damit grob fahrlässig gehandelt habe! Die Postbank wollte letztendlich darauf abstellen, dass mein Mandant die Karte mit der PIN an Dritte herausgegeben oder infolge Unachtsamkeit Dritten ermöglicht hat, sich die Karten mitsamt PIN anzueignen. In beiden Fällen schuldet die Bank dem Mandanten nämlich keine Erstattungen“

In so einer Konstellation wendet sich das Blatt. Denn sobald der begründete Verdacht besteht, dass zur Abbuchung eine technische Kopie der Kundenkarte benutzt wurde, ist davon auszugehen, dass notwendige Erkennungssysteme versagt haben. Das Herstellen von Kartenkopien und das Ausspähen von Geheimzahlen nennt man Skimming.

Die Pflicht entstandene Schäden zu ersetzen liegt bei dieser Sachlage dann vollumfänglich bei der Bank. Während sich die Postbank im außergerichtlichen Verfahren noch uneinsichtig zeigte, war man nach Zustellung der Klageschrift dann doch plötzlich bereit, den Schaden inkl. aller Verfahrens- und Anwaltskosten „aus Kulanz“ zu ersetzen.

 

 

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