Die nächste Hiobsbotschaft für die Adler Group und damit für die Investoren des Immobilienkonzerns. Wie die BaFin am 1. August 2022 mitteilte, ist der Konzernabschluss der deutschen Tochtergesellschaft Adler Real Estate AG fehlerhaft. Das Bauprojekt „Glasmacherviertel“ in Düsseldorf sei falsch bewertet worden – und zwar deutlich zu hoch. Nach Mitteilung der BaFin wurde es um mindestens 170 Millionen Euro bis höchstens 233 Millionen Euro zu hoch bewertet.
Dabei handelt es sich nur um eine Teil-Fehlerfeststellung der BaFin. Die Prüfung des Konzernabschlusses 2019 der Adler Real Estate dauere noch an, teilte die Finanzdienstleistungsaufsicht mit. Ebenso wie die Prüfung der Bilanzen für die Jahre 2020 und 2021.
Adler widerspricht dem Bericht des BaFin und hält die Bilanzierung für korrekt. Der Immobilienkonzern kündigte an, Rechtsmittel einzulegen.
Das Bauprojekt Glasmacherviertel ist in der Bilanz mit 375 Millionen Euro angesetzt und damit nach Auffassung der BaFin deutlich zu hoch bewertet. Die 375 Millionen Euro seien nicht repräsentativ für den Preis, der im einem „geordneten Geschäftsvorfall“ bei einem Verkauf hätte erzielt werden können, so die Finanzaufsicht.
Die Bewertung sei um mindestens 170 Millionen Euro zu hoch angesetzt. Dies entspreche der Differenz zwischen dem angesetzten Buchwert von 375 Millionen Euro und dem Buchwert zum 30. Juni 2019, der lediglich 205 Millionen Euro betrug. Lege man die üblichen Anschaffungskosten in Höhe von 142 Millionen Euro zu Grunde, sei der Immobilienwert sogar um 233 Millionen Euro zu hoch angesetzt.
Schon die Wirtschaftsprüfer von KPMG hatten bei einer Sonderprüfung die Bewertung des Immobilienprojekts in Höhe von 375 Millionen Euro angezweifelt, berichtet das Handelsblatt am 1. August 2022. Dadurch sei es nach Auffassung der Wirtschaftsprüfer zu einer nicht sachgerechten Entlastung des Verschuldungsgrads gekommen.
Schon seit Monaten 2021 steht die Adler Group, zu der auch die Adler Real Estate zählt, in der Kritik. Die britische Investmentfirma Viceroy hatte dem Konzern u.a. vorgeworfen, Immobilien zum Teil überbewertet und die Bilanzen so künstlich aufgebläht zu haben. Entlastung sollte eine Sonderprüfung durch die Wirtschaftsprüfer von KPMG bringen. Das ging allerdings nach hinten los und die Wirtschaftsprüfer verweigerten ihr Testat für die Bilanz 2021. Dies begründeten sie damit, dass ihnen bestimmte Informationen verweigert worden seien und es somit keine ausreichenden Nachweise zu bestimmten Transaktionen gegeben habe.
Dies rief auch die BaFin auf den Plan. Nachdem sie die Bilanzen der deutschen Tochtergesellschaft Adler Real Estate für die Jahre 2019 und 2020 ohnehin schon unter die Lupe nahm, weitete sie ihre Prüfungen auf den Jahresabschluss 2021 aus. Zur Begründung teilte sie mit, dass Beziehungen und Geschäftsvorfälle aus 2021 oder früheren Jahren möglicherweise nicht vollständig und richtig abgebildet wurden.
Mit der Teil-Fehlerfeststellung für die Bilanz 2019 hat die BaFin erstmals von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Kapitalmarkt schon während einer laufenden Bilanzprüfung über Rechnungsfehler zu informieren. Dabei ist die BaFin nur für die Prüfung der deutschen Tochtergesellschaft Adler Real Estate zuständig. Da die Adler Group ihren Sitz in Luxemburg hat, ist dort die Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) für die Bilanzkontrolle zuständig.
„Die ersten Ergebnisse der BaFin zur Bilanz 2019 der Adler Real Estate dürften das Vertrauen der Anleger in den angeschlagenen Immobilienkonzern weiter erschüttert haben. Besorgte Anleger und Aktionäre können ihre Ansprüche auf Schadenersatz prüfen lassen. Ansprüche können z.B. entstanden sein, wenn ein Unternehmen gegen seine Publizitätspflichten verstößt“, sagt Rechtsanwältin Eva Birkmann, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bei BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Aktionären und Anleihe-Anlegern der Adler Group gerne eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an.
Mehr Informationen: https://bruellmann.de/verluste-adler-real-estate-aktien-stuerzen-nach-testatverweigerung-ab