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Bafin: Deutsche Edelfisch darf Anleihen nicht anbieten

02. August 2023 | Bank- und Kapitalmarktrecht
Wer in Deutschland eine Vermögensanlage öffentlich anbieten möchte, muss einen von der BaFin genehmigten Verkaufsprospekt vorlegen. Das hat die Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG offenbar nicht getan. Die BaFin hat ihr daher verboten, die Geldanlagen mit den Bezeichnungen Anleihe 2022/2025 und Anleihe 2022/2030 in Deutschland öffentlich anzubieten.
Marcel Seifert
Marcel Seifert

Rechtsanwalt Marcel Seifert studierte nach seiner Ausbildung zum Bankkaufmann an der Universität Tübingen...

Wer in Deutschland eine Vermögensanlage öffentlich anbieten möchte, muss einen von der BaFin genehmigten Verkaufsprospekt vorlegen. Das hat die Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG offenbar nicht getan. Die BaFin hat ihr daher verboten, die Geldanlagen mit den Bezeichnungen Anleihe 2022/2025 und Anleihe 2022/2030 in Deutschland öffentlich anzubieten.

Schon Ende April hatte die Finanzdienstleistungsaufsicht vor den genannten Anleihen gewarnt, weil der Verdacht besteht, dass die Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG nicht den erforderlichen Prospekt vorgelegt hat. Dieser Verdacht hat sich nun offenbar bestätigt und die BaFin hat das öffentliche Angebot für die Anleihen am 5. Juli 2023 untersagt.

Die Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG hat nicht zum ersten Mal Schwierigkeiten mit der BaFin. Schon 2020 verbot die Behörde das öffentliche Angebot für die Anleihe 2020/2022. Grund: Das Unternehmen hatte nicht das erforderliche und von der BaFin genehmigte Wertpapier-Informationsblatt vorgelegt.

Ohne einen von der BaFin genehmigten Prospekt dürfen Vermögensanlagen in Deutschland grundsätzlich nicht angeboten werden. Umso verwunderlicher erscheint es, dass die Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG auf die Vorlage eines Prospekts verzichtet hat. Welcher Grund hinter diesem Verhalten steckt ist, nicht bekannt. Anleger dürften aber verunsichert sein.

Die BaFin prüft zwar nur, ob ein Prospekt die geforderten Mindestangaben enthält und nicht die Werthaltigkeit einer Geldanlage. Allerdings muss ein Prospekt die Anleger auch über die bestehenden Risiken der Geldanlage aufklären. „Sind die Prospektangaben unvollständig oder fehlerhaft, können die Anleger Ansprüche auf Schadenersatz gegen die Prospektverantwortlichen haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Liegt ein erforderlicher Prospekt nicht vor, stehen die Anbieter und Emittenten wegen Verstoßes gegen das Wertpapierprospektgesetz in der Haftung. „Anlegern können dadurch ggf. rechtliche Möglichkeiten wie die Rückabwicklung des Vertrags entstanden sein“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Anlegern der Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG gerne eine kostenlose Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an!

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht

 

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