Der Zander ist nicht nur eine proteinreiche Nahrungsquelle, sondern soll für Anleger auch eine renditeträchtige Geldanlage sein – zumindest wenn es nach der Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG geht. Die bietet Anlegern an, sich an der Zanderzucht in Aquakultur-Kreislaufanlagen zu beteiligen und damit nicht nur vermeintlich ethisch und nachhaltig zu handeln, sondern auch Renditen einzustreichen. Kritiker meinen, dass der Edelfisch als Geldanlage nur mit Vorsicht zu genießen ist.
So steht die Deutsche Edelfisch schon seit 2020 auf der Warnliste von Finanztest, nachdem sie über die Risiken, der von ihr begebenen Genussrechte nicht hinreichend aufgeklärt hat.
Nun gibt es Ärger mit der Finanzaufsicht BaFin, die vor der Anleihe 2022/2025 und der Anleihe 2022/2030 warnt. Wie die BaFin am 27. April 2023 mitteilte, besteht der Verdacht, dass die Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG die Geldanlagen anbietet, ohne den erforderlichen Prospekt für die Anleihen vorgelegt zu haben. Wertpapiere dürfen in Deutschland grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor genehmigten Emissionsprospekt vorgelegt werden. Die Anbieter haften ebenso für eine pflichtwidrige Nichtveröffentlichung wie für falsche oder unvollständige Angaben im Wertpapierprospekt.
Die Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG hat nicht zum ersten Mal Schwierigkeiten mit der BaFin. Ende 2020 untersagte die BaFin der Gesellschaft das öffentliche Angebot der Anleihe 2020/2022, weil sie kein von der BaFin genehmigtes Wertpapier-Informationsblatt (WIB) vorgelegt hat.
Die Stiftung Warentest warnte im März 2022 davor, wie die Deutsche Edelfisch „Anleger ködert“ und verwies darauf, dass es sich bei zahlreichen Berichten über das Unternehmen in renommierten Zeitungen um bezahlte Werbung handelt. „Wer genau hinsieht, wird den Hinweis ,Anzeige‘ über den Texten entdecken“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Anleger, die aufgrund des fehlenden Wertpapierprospekts besorgt sind, können ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. Hat die Deutsche Edelfisch nicht den erforderlichen Prospekt vorgelegt, können sich daraus Ansprüche der Anleger gegenüber den Emittenten ergeben. Zudem können auch Schadenersatzansprüche gegen die Anlageberater bzw. Anlagevermittler entstanden sein, wenn diese gegen ihre Informationspflichten verstoßen haben.
„Anlageberater oder -vermittler hätten die Anleger über die bestehenden Risiken der Geldanlage und insbesondere über das Totalverlustrisiko aufklären müssen. Wurden die Anleger nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, können ihnen Schadenersatzansprüche entstanden sein“, so Rechtsanwalt Marcel Seifert.
BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Anlegern der Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG gern eine kostenlose Ersteinschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.
Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht