Für Anleger der Green City Energy Kraftwerkspark II gab es zum Jahresende eine gute und eine schlechte Nachricht. Die gute Nachricht war, dass die Gesellschaft, die zum 30.12.2021 fälligen Zinszahlungen aus den Anleihen fristgerecht anweisen konnte. Die schlechte Nachricht ist, dass die Gesellschaft sich weiterhin in einer finanziellen Krise befindet und künftige Zinszahlungen sowie Rückzahlungen der Schuldverschreibungen nicht gesichert sind.
Die Green City Energy Kraftwerkspark II hatte in mehreren Tranchen nachrangige festverzinsliche Namens- bzw. Inhaberschuldverschreibungen emittiert. Kurz vor Weihnachten hatte der Green City Konzern mitgeteilt, dass die Zahlungen an die Anleger nicht gesichert seien. Nun können die Anleger zumindest vorerst aufatmen – die fälligen Zinsen zum Jahresende können fließen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die finanzielle Krise abgewendet ist und die Anleger sich darauf verlassen können, dass sie auch künftig Zinszahlungen und Rückzahlungen erhalten werden. Wie der Konzern am 27.12.2021 weiter mitteilte, bleibt die finanzielle Lage bei den Konzerngesellschaften Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG, Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG sowie der Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG weiter angespannt. Die Rückzahlung der Schuldverschreibungen und künftige Zinszahlungen seien nicht gesichert.
In der Pflichtmitteilung der Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG vom 27.12.2021 heißt es zudem, dass die Gesellschaft „möglicherweise drohend zahlungsunfähig“ sowie „möglicherweise überschuldet“ werden könnte. Dadurch könne der Bestand der Gesellschaft in Frage gestellt sein.
„Für die Anleger sind das zutiefst beunruhigende Nachrichten. Sie müssen mit erheblichen finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust rechnen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLMANN Rechtsanwälte. Um das zu vermeiden, können verschiedene rechtliche Möglichkeiten von der außerordentlichen Kündigung bis zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen geprüft werden.
Problematisch für die Anleger ist zudem, dass ihre Forderungen gegenüber den Ansprüchen anderer Gläubiger nachrangig sind. Auch in einem Insolvenzverfahren müssten sie sich mit ihren Forderungen hinter allen anderen Gläubigern anstellen. „Daher gilt es zu prüfen, ob der Nachrang wirksam vereinbart wurde. Ist das nicht der Fall, haben die Anleger den Vorteil, dass ihre Forderungen gleichrangig behandelt“, so Rechtsanwalt Looser.
Zudem hätten die Anlageberater und -vermittler die Anleger über die Risiken der Geldanlage und insbesondere über das Totalverlustrisiko aufklären müssen. Sind sie ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen, können sie sich schadenersatzpflichtig gemacht haben.
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