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IWG Holding AG – Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden

05. Dezember 2023 | Bank- und Kapitalmarktrecht
Das Amtsgericht Gießen hat das Insolvenzverfahren über die IWG Holding AG am 1. Dezember 2023 eröffnet (Az.: 6 IN 159/23). Ebenfalls insolvent sind die Tochtergesellschaften IWG Versorgungskonzepte GmbH (Az.: 6 IN 163/23) und  IWG Medical Real Estate (Az.: 6 IN 164/23). Gläubiger und Anleger können ihre Forderungen zur Insolvenztabelle bis zum 31. Januar 2024 anmelden.
Marcel Seifert
Marcel Seifert

Rechtsanwalt Marcel Seifert studierte nach seiner Ausbildung zum Bankkaufmann an der Universität Tübingen...

Das Amtsgericht Gießen hat das Insolvenzverfahren über die IWG Holding AG am 1. Dezember 2023 eröffnet (Az.: 6 IN 159/23). Ebenfalls insolvent sind die Tochtergesellschaften IWG Versorgungskonzepte GmbH (Az.: 6 IN 163/23) und  IWG Medical Real Estate (Az.: 6 IN 164/23). Gläubiger und Anleger können ihre Forderungen zur Insolvenztabelle bis zum 31. Januar 2024 anmelden.

Die Krise am Immobilienmarkt hat auch die IWG Holding AG hart getroffen. Gestiegene Baukosten und Zinsen bei einer gleichzeitigen Investitionszurückhaltung führten schließlich zur Insolvenz. Das Amtsgericht Gießen hat die Insolvenz in Eigenverwaltung durchgeführt. Das bedeutet, dass der Vorstand der IWG am Ruder bleibt und mit Hilfe eines bestellten Sachwalters versucht, das Unternehmen wieder auf wirtschaftlich gesunde Beine zu stellen.

Insolvent sind auch die Tochtergesellschaften IWG Versorgungskonzepte GmbH und IWG Medical Real Estate. Letztere war dafür verantwortlich, die Projektgesellschaften mit dem notwendigen Eigenkapital auszustatten. Sie bot privaten und institutionellen Anlegern Beteiligungsmöglichkeiten an. Private Anleger konnten sich bereits mit Nachrangdarlehen ab 250 Euro beteiligen. Anleger müssen nun mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen. Um die Verluste abzuwehren, können sie in einem ersten Schritt ihre Forderungen bis zum 31. Januar 2024 beim Insolvenzverwalter anmelden.

Nachrangdarlehen sind hochriskante Geldanlagen. Das zeigt sich besonders im Insolvenzfall, da den Anlegern aufgrund des vereinbarten Nachrangs der Totalverlust ihres investierten Geldes droht. „Daher sollte zunächst geprüft werden, ob der Nachrang überhaupt wirksam vereinbart wurde. Das ist häufig nicht der Fall, mit der Folge, dass die Forderungen der Anleger im Insolvenzverfahren gleichrangig mit den Forderungen der übrigen Gläubiger behandelt werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Daher sollen die Forderungen zur Insolvenztabelle auch unbedingt angemeldet werden.

Es ist aber nicht davon auszugehen, dass die Insolvenzmasse ausreicht, um die Forderungen der Gläubiger vollauf zu bedienen, so dass die Anleger auch im Insolvenzverfahren mit massiven Verlusten rechnen müssen. Um die zu erwartenden finanziellen Verluste abzuwehren, können in einem zweiten Schritt auch Schadenersatzansprüche geprüft werden.

Die Anleger hätten von den Anlageberatern bzw. Anlagevermittlern über die bestehenden Risiken der Geldanlage und insbesondere über ihr Totalverlustrisiko aufgeklärt werden müssen. Ist dies nicht geschehen oder die Risiken wurden verharmlost, können den Anlegern Schadenersatzansprüche entstanden sein.

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Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht

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