Im Abgasskandal hat das Oberlandesgericht Hamm Mercedes mit Urteil vom 13. September 2023 zu Schadenersatz verurteilt. Das OLG Hamm kam zu der Auffassung, dass in einem Mercedes GLK 220 CDI 4Matic eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zum Einsatz kommt. Mercedes habe zumindest fahrlässig gehandelt und müsse dem Kläger den sog. Differenzschaden ersetzen, so das Gericht (Az.: I-30 U 190/21).
„Damit folgte das OLG Hamm der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023, nach der Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger im Jahr 2013 einen Mercedes GLK 220 CDI 4Matic mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 und der Abgasnorm Euro 5 als Neuwagen gekauft. In dem Fahrzeug kommt die sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) zum Einsatz. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat für das Fahrzeug aufgrund der KSR im Jahr 2019 einen verpflichtenden Rückruf angeordnet. Die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung sorgt dafür, dass im Prüfmodus der Kühlmittelkreislauf kühler gehalten und die Erwärmung des Motoröls verzögert wird. Das führt zu einer Reduzierung des Stickoxid-Ausstoßes. Unter normalen Betriebsbedingungen im Straßenverkehr ist die Funktion jedoch kaum aktiv, so dass der Stickoxid-Ausstoß wieder steigt.
Der Kläger ließ das folgende Software-Update zwar aufspielen, machte aber auch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen, u.a. der KSR und einem Thermofenster, geltend.
Das OLG Hamm entschied, dass der Kläger zwar keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags habe, da Mercedes keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorzuwerfen sei. Er habe nach der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 aber Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, da Mercedes zumindest fahrlässig gehandelt habe. „Nach der Rechtsprechung des BGH beträgt der Differenzschaden zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises. Zudem kann der Käufer das Fahrzeug behalten“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Gemäß der europäischen Richtline sind Abschalteinrichtungen unzulässig, wenn sie die Wirkung des Emissionskontrollsystems unter normalen Betriebsbedingungen verringern, führte das OLG Hamm aus. Die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung werde nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums deaktiviert und funktioniere somit nicht durchgängig unter normalen Betriebsbedingungen. Daher sei sie als unzulässige Abschalteinrichtung zu bewerten.
Mit der Übereinstimmungsbescheinigung habe Mercedes bestätigt, dass das Fahrzeug den europäischen Vorgaben entspricht und keine unzulässigen Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Übereinstimmungsbescheinigung sei unzutreffend und Mercedes habe zumindest fahrlässig gehandelt. Dabei könne sich der Autohersteller auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, so das OLG. Der Kläger habe nach der Rechtsprechung des BGH Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens. Den Schadenersatzanspruch bemisst das OLG auf 9 Prozent des Bruttokaufpreises. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer ist nicht anzurechnen.
„Die Rechtsprechung des BGH zeigt Wirkung. Schadenersatzansprüche lassen sich nun besser durchsetzen, weil Mercedes oder auch anderen Autobauern kein Vorsatz mehr nachgewiesen werden muss“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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