Opel muss Modelle des Opel Meriva auf Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) in die Werkstatt rufen. Grund für den Rückruf ist nach Angaben des KBA eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw. unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems.
Um die unzulässige Funktion zu entfernen und ein Software-Update aufzuspielen, ruft Opel die betroffenen Fahrzeuge unter dem Rückruf-Code KCP in die Werkstatt. Wie das KBA am 3. November 2022 in seiner Rückrufdatenbank veröffentlichte, sind weltweit rund 26.500 Opel Meriva der Baujahre 2013 bis 2017 von dem Rückruf betroffen, davon etwa 4.300 Fahrzeuge in Deutschland.
Opel ist im Abgasskandal kein unbeschriebenes Blatt mehr. Erst im Februar 2022 musste der Autobauer auf Anordnung des KBA Modelle des Opel Astra, Corsa und Insignia der Baujahre 2013 bis 2018 mit 1,3 und 1,6 Dieselmotor und der Abgasnorm Euro 6 zurückrufen, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt werden kann. Schon 2018 waren Modelle des Opel Insignia, Zafira und Cascada mit der Abgasnorm Euro 6 aus den Baujahren 2013 bis 2016 wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen von einem Rückruf des KBA betroffen.
Nun müssen auch die Halter eines betroffenen Opel Meriva ein Software-Update aufspielen lassen. Welche Auswirkungen ein Update auf den Motor, auf Leistung, Verschleiß oder Verbrauch hat, ist ungewiss. Betroffene Opel-Fahrer haben aber die Möglichkeit sich zu wehren. „Die Fahrzeuge weisen durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung einen Mangel auf. Der Käufer hat dadurch schon beim Abschluss des Kaufvertrags einen Schaden erlitten, der sich nach der gängigen Rechtsprechung auch nicht durch ein nachträgliches Software-Update beseitigen lässt. Käufer haben daher gute Aussichten Schadenersatzansprüche durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
So haben bspw. die Landgerichte Verden und Landshut entschieden, dass Opel die Käufer durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geschädigt hat und Schadenersatz leisten muss.
Generell hat sich die Rechtsprechung im Abgasskandal verbraucherfreundlich entwickelt. Nach Auffassung des EuGH-Generalanwalts Athanasios Rantos reicht es für den Schadenersatzanspruch bereits aus, wenn der Autohersteller fahrlässig gehandelt hat. Das machte der Generalanwalt in seinem Schlussantrag vom 2. Juni 2022 in einem Verfahren vor dem EuGH deutlich. „Das Urteil des EuGH steht noch aus. Folgt er jedoch erwartungsgemäß dem Antrag des Generalanwalts, muss dem Autohersteller im Abgasskandal kein Vorsatz mehr nachgewiesen werden. Schon Fahrlässigkeit reicht aus. Das würde die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen noch einmal erleichtern“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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