Anleger, die der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG Nachrangdarlehen gewährt und in die Kapitalanlage Solar Sprint Festzins III investiert haben, fürchten um ihr Geld. Die Nachrangdarlehen konnten nicht wie geplant Ende 2018 zurückgezahlt werden. Nun werden den Anlegern Kaufangebote unterbreitet, die aber ebenfalls mit erheblichen Verlusten verbunden sein können.
Gehen die Anleger auf die Angebote ein, können sie einen großen Teil ihres investierten Geldes verlieren. Sie können ihre Forderungen auch behalten und riskieren damit möglicherweise noch höhere Verluste.
Hintergrund ist, dass die Anleger sich ab Mitte 2015 über Nachrangdarlehen an der Geldanlage Solar Sprint Festzins III beteiligen konnten. Vermittelt wurde die Kapitalanlage von der UDI Beratungsgesellschaft aus Nürnberg. Die Anlegergelder wurden an die MEP Miet- und Servicegesellschaften als Nachrangdarlehen gereicht und in Solaranlagen investiert. Aufgrund von Umstrukturierungen, die Solaranlagen werden nicht mehr vermietet, sondern verkauft, seien die MEP Projektgesellschaften bis auf weiteres nicht in der Lage, die Zinszahlungen an die Anleger zu leisten. Die Zahlungen könnten sich um mehrere Jahre verschieben und voraussichtlich auch nur zum Teil erfolgen, heißt es in einem Schreiben an die Anleger, mit dem ihnen gleichzeitig ein Kaufangebot unterbreitet wird.
Bei dem Kaufangebot können die Anleger zwischen zwei Varianten wählen. Bei Variante 1 sollen sie 50 Prozent der Zeichnungssumme als Kaufpreis erhalten. Für die restlichen 50 Prozent besteht dann noch eine Nachbesserungschance bis zum 30. September 2025. Bei der zweiten Variante sollen die Anleger 60 Prozent ihrer Zeichnungssumme bekommen, aber keine Chance auf weitere Rückzahlungen erhalten.
Viel Zeit zum Überlegen wurde den Anlegern nicht gelassen. Sie müssen sich bis zum 13. Mai entscheiden. Die Stiftung Warentest hat das Kaufangebot als „unverschämt“ bezeichnet. Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, aus Stuttgart hält das Angebot ebenfalls für zumindest problematisch. „Lassen sich die Anleger darauf ein, kann ein großer Teil ihres Geldes verloren sein. Aber nicht nur das: Nehmen sie das Angebot an, verzichten sie auf alle weiteren Ansprüche aus dem Nachrangdarlehensvertrag, die an den Käufer übergehen. Das kann schwerwiegende rechtliche Nachteile mit sich bringen, z.B. können dann keine Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung mehr geltend gemacht werden“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sei die dritte Variante für die Anleger und die Möglichkeit, die finanziellen Verluste zu minimeren. Vermittelt wurde die Kapitalanlage Solar Sprint Festzins III von der UDI Beratungsgesellschaft. „Bei der Vermittlung hätten die Anleger auch über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden müssen, z.B. über ihr Totalverlustrisiko, da ihre Forderungen gegenüber den anderen Gläubigern nur nachrangig behandelt werden. Aus Gesprächen mit Anlegern wissen wir, dass die Risiken in den Gesprächen zum Teil verharmlosend dargestellt und beispielsweise mit dem Hinweis abgetan wurden, dass ja in Sachwerte investiert werde. Nach so einer Falschberatung können Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler geltend gemacht werden“, so Rechtsanwalt Seifert. Ebenso hätte auf die personellen Verflechtungen innerhalb der Gesellschaften hingewiesen werden müssen. Darüber hinaus kann geprüft werden, ob Ansprüche aus Prospekthaftung geltend gemacht werden können.
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