Die Unterstützungsleistung einer ausländischen Stiftung an einen inländischen Empfänger, die nach der Satzung der Stiftung vorgesehen ist, unterliegt nicht der Schenkungssteuer, so das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH).
Schenkung oder satzungskonforme Zuwendung?
Ausgangspunkt der Entscheidung des BFH bildet die Unterstützungsleistung einer ausländischen Stiftung an einen inländischen Empfänger. Dem in Deutschland ansässigen 29-jährigen Begünstigten war durch eine Schweizer Familienstiftung eine Unterstützungsleistung zur Anschubfinanzierung gezahlt worden. Die Satzung der Stiftung ging ausdrücklich von einer solchen Zuwendung an Familienangehörige in „jugendlichen Jahren“ aus. Allerdings hatte der Begünstigten nach der Satzung keinen Rechtsanspruch auf die Zahlung.
Fraglich war nun die Besteuerung der Unterstützungsleistung der Stiftung. Das zuständige Finanzamt, und später auch das Finanzgericht, ging davon aus, dass die Zuwendung der Schenkungssteuer unterliege. Das Finanzamt lehnte eine satzungsmäßige Zuwendung ab, da der 29-Jährige nicht mehr „jugendlich“ sei. Damit handele es sich um eine Schenkung nach dem Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz, die dann auch der Schenkungssteuer unterfalle. Weiter wurde angenommen, dass es sich bei der Zuwendung um einen Erwerb durch einen sogenannten „Zwischenberechtigten“ während des Bestehens einer Vermögensmasse ausländischen Rechts nach dem Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz gehandelt habe.
BFH lehnt Einordnung als Schenkung ab
Der BFH hatte nun die Einordnung der Zuwendung zu klären. Dabei stellte der BFH in seinem Urteil vom 03.07.2019 (Az.: II R 6/16) klar, dass es sich bei der fraglichen Zuwendung nicht um eine Schenkung handele und diese damit auch nicht der Schenkungssteuer unterliege.
Auch den Einwand des Erwerbes durch einen „Zwischenberechtigten“ lehnte das Gericht ab. „Zwischenberechtigter“ im Sinne des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz sei allein, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über Rechte an dem Vermögen und/oder den Erträgen der Vermögensmasse ausländischen Rechts verfügt. Der Empfänger von Zuwendungen, der aber keinerlei Anspruch auf die erhaltenen Zuwendungen besitzt, gehört gerade nicht dazu. So auch der Begünstigte in diesem Fall, der in keinster Weise an dem Vermögen oder den Erträgen der Stiftung berechtigt war oder Ansprüche diesbezüglich geltend machen konnte. Somit liege auch kein Erwerb durch einen „Zwischenberechtigten“ vor, so die Einschätzung des BFH.
Unterschiedliche Besteuerung bei unterschiedlichen Stiftungsformen
Bei der Frage der Besteuerung von Stiftungsleistungen kommt es vielfach auf die jeweilige Stiftungsform an. Bei den unterschiedlichen Stiftungsformen sind unterschiedliche steuerliche Aspekte bei der Gründung und dem laufenden Stiftungsbetrieb zu beachten.
Während insbesondere gemeinnützige Stiftungen von steuerlichen Begünstigungen profitieren, sieht die steuerliche Belastung bei Zuwendungen von Familienstiftungen und Unternehmensstiftungen deutlich anders aus. Erfüllt eine gemeinnützige Stiftung die strengen Voraussetzungen der Abgabenordnung, kommt sie beispielsweise in den Genuss einer Befreiung von der Erbschaftsteuer beziehungsweise Schenkungssteuer. Familienstiftungen und Unternehmensstiftungen werden dagegen als privatnützige Stiftungen steuerlich nicht begünstigt. Liegt eine Familienstiftung vor, so ist insbesondere die Erbersatzsteuer zu berücksichtigen. Hier geht das Gesetz schlicht alle 30 Jahre von einem Erbgang aus, wodurch eine entsprechende Erbersatzsteuer fällig wird.
Weitere Informationen zum Steuerrecht und Stiftungsrecht finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/stiftung-steuern.html