Ein Versicherungsnehmer hat sich erfolgreich gegen die Kürzung seiner Riester-Rente gewehrt. Die Zurich Deutscher Herold beabsichtigte eine einschneidende Änderung beim Rentenfaktor, wodurch die monatliche Riester-Rente des Versicherungsnehmers deutlich geringer ausgefallen wäre. Das Landgericht Köln hat der Versicherung mit Urteil vom 8. Februar 2023 jedoch einen Strich durch die Rechnung gemacht und erklärte die entsprechende Klausel zur Rentenkürzung für unwirksam (Az.: 26 O 12/22).
Die Zurich Deutscher Herold ist kein Einzelfall. Auch die Allianz Leben möchte die Riester-Rente ihrer Kunden kürzen. Dagegen klagt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Ein Urteil wird zwar erst am 10. Juli 2023 erwartet, das Landgericht Stuttgart ließ aber schon durchblicken, dass es die Klausel zur nachträglichen Herabsetzung des Rentenfaktors kritisch sieht, wie das Handelsblatt berichtete.
In dem Fall vor dem LG Köln hatte der Kläger 2006 eine fondsgebundene Riester-Rente des Tarifs Förder Invest abgeschlossen. Dabei hatte sich die Zurich eine Kürzung der vertraglich vereinbarten Rente vorbehalten. In den Versicherungsbedingungen heißt es dazu, dass die Rente gekürzt werden kann, „wenn sich die Lebenserwartung unerwartet stark erhöht bzw. die Rendite der Kapitalanlagen nicht nur vorübergehend absinkt und dadurch die langfristige Erfüllbarkeit einer lebenslangen Rentenzahlung nicht mehr sichergestellt ist…“ Dann dürfe die Rente so weit herabgesetzt werden, wie es für die langfristige Erfüllbarkeit der Rentenzahlung erforderlich ist.
Die geplante Kürzung hätte für den Versicherungsnehmer erhebliche finanzielle Einschnitte bedeutet: Statt der vereinbarten 37,34 Euro Monatsrente pro 10.000 Euro ersparten Kapitals hätte er nur noch 27,97 Euro erhalten. Beim Rentenzahlungsbeginn im Jahr 2039 und einen geschätzten Fondsvolumen von 130.000 Euro hätte er statt einer monatlichen Rentenzahlung von 485,42 Euro nur noch 363,61 Euro erhalten, also knapp 122 Euro im Monat weniger.
Diese Kürzung muss der Riester-Sparer nach dem Urteil des LG Köln nicht hinnehmen. Das Gericht entschied, dass die Klausel zur Rentenkürzung den Kläger unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Auch wenn der in der Versicherungspolice vereinbarte Rentenfaktor in Höhe von 37,34 Euro nicht garantiert wurde, dürfe sich der Versicherungsnehmer doch darauf verlassen, so das Gericht. Zudem verletze die Klausel das Äquivalenzprinzip, denn sie berücksichtige nur die Voraussetzungen für eine Kürzung der Rente und nicht für eine Erhöhung.
„Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, zeigt es doch, dass Riester-Sparer gute Chancen haben, sich gegen eine Kürzung ihrer Rente zu wehren. Zumal sich auch beim Landgericht Stuttgart eine ähnliche verbraucherfreundliche Entscheidung andeutet“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.
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