Der Europäische Gerichthof hat bereits entschieden, dass ein Thermofenster bei der Abgasreinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt und die Autokäufer schon dann Schadenersatzansprüche haben, wenn der Autohersteller auch nur fahrlässig gehandelt hat. Diese verbraucherfreundliche Rechtsprechung des EuGH wirkt sich auch im Wohnmobil-Abgasskandal positiv auf Schadenersatzansprüche der geschädigten Käufer aus, wie ein Urteil des Landgerichts Halle vom 10. Mai 2023 zeigt.
In dem Verfahren ging es um ein Wohnmobil des Typs Sunlight T 65. Das Wohnmobil basiert auf einem Fiat Ducato und ist mit einem Motor des Typs Multijet ausgestattet. Der Kläger hatte das Wohnmobil 2015 gekauft und machte Schadenersatzansprüche geltend, weil in dem Motor unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien, u.a. käme ein Thermofenster bei der Abgasreinigung zum Einsatz.
Solche Thermofenster sorgen dafür, dass die Abgasreinigung nur in einem festgelegten Temperaturkorridor vollständig arbeitet, und bei kühleren Außentemperaturen reduziert wird. Folge ist, dass der Stickoxid-Ausstoß steigt.
Das Landgericht Halle folgte ausdrücklich der Rechtsprechung des EuGH vom 21. März 2023, nach der Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen (C-100/21). Von einer Fahrlässigkeit sei hier auszugehen, so das Gericht. Denn nach den europarechtlichen Vorgaben für die Verwendung von Thermofenstern hätte Fiat nicht ohne jeden Zweifel davon ausgehen können, dass die Verwendung von Thermofenstern bei der Abgasreinigung zulässig ist. Der Kläger habe daher gemäß § 823 BGB Anspruch auf Schadenersatz und könne gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, entschied das LG Halle.
„Nach der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des EuGH muss den Autoherstellern im Abgasskandal kein Vorsatz mehr nachgewiesen werden. Damit hat der EuGH die Hürden für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen erheblich gesenkt. Davon können auch Wohnmobil-Besitzer profitieren, wie das Urteil des Landgerichts Halle zeigt“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Zudem hat auch der BGH bereits angedeutet, dass er der Rechtsprechung des EuGH folgen wird.
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