Viele Anlegerinnen und Anleger nutzen Trade Republic und stoßen bei der Einkommensteuererklärung – insbesondere bei der Anlage KAP – auf Fehlermeldungen oder scheinbar „unplausible“ Steuerbeträge. In der Praxis handelt es sich häufig nicht um echte Fehler, sondern um Besonderheiten bei Rundung, Kirchensteuer oder Verlustverrechnung. Diese Information soll Ihnen helfen, die häufigsten Stolpersteine einzuordnen und typische Eingabefehler zu vermeiden. Wenn es im Einzelfall schwierig wird, unterstützen wir Sie selbstverständlich bei der Prüfung und Klärung.
1. Welche Unterlagen benötigen Sie von Trade Republic?
Für die Steuererklärung sind vor allem zwei Dokumente relevant:
- Jahressteuerbescheinigung (JStB)
Die Jahressteuerbescheinigung fasst die im Kalenderjahr angefallenen Kapitalerträge und die einbehaltenen Steuern zusammen. Sie wird im Folgejahr als PDF in der App bereitgestellt und üblicherweise zwischen Ende des 1. und Ende des 2. Quartals veröffentlicht. - Verlustbescheinigung (nur bei Bedarf)
Eine Verlustbescheinigung benötigen Sie insbesondere dann, wenn Sie Verluste bankübergreifend (z. B. zwischen mehreren Depots) in der Steuererklärung nutzen möchten. Die Beantragung ist grundsätzlich bis zum 15.12. des laufenden Jahres möglich; die Bescheinigung wird dann im Folgejahr (typisch im 1. Quartal) zusammen mit der Jahressteuerbescheinigung bereitgestellt.
Bitte bewahren Sie diese Dokumente vollständig auf, da sie die Grundlage für die Eintragungen in der Anlage KAP darstellen und bei Rückfragen des Finanzamts erforderlich sein können.
2. Häufige Fehlermeldung in Steuerprogrammen: „Soli/Kirchensteuer stimmt nicht“
Viele Mandanten berichten, dass Steuerprogramme (z. B. WISO Steuer) bei der Eingabe der Jahressteuerbescheinigung Abweichungen bei Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer melden. In vielen Fällen liegt keine falsche Steuerabführung vor, sondern eine Rundungs- und Rechenlogik:
- Trade Republic berechnet Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer transaktionsbezogen und rundet je Vorgang auf Cent.
- Manche Steuerprogramme rechnen dagegen aus dem Jahresgesamtbetrag mit pauschalen Prozentsätzen zurück.
- Dadurch entstehen Cent-Differenzen, die Programme als „Fehler“ ausgeben, obwohl die Werte der Bescheinigung in der Regel korrekt und plausibel sind.
Unsere Empfehlung lautet in diesen Konstellationen: Übernehmen Sie die Werte genau so, wie sie in der Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen sind, und bewahren Sie die Bescheinigung als Nachweis auf. Wenn die Abweichungen deutlich sind oder die Software die Abgabe verhindert, prüfen wir die Werte gerne mit Ihnen.
3. Besonderheit Kirchensteuer: Warum „25 %“ nicht immer passen
Wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind und Kirchensteuer auf Kapitalerträge einbehalten wurde, weichen die Abzugsbeträge oft von der einfachen „25 %-Logik“ ab. In diesem Fall ermäßigt sich der Kapitalertragsteuerabzug bei 9 % Kirchensteuer typischerweise auf 24,45 %, was bei Plausibilitätsprüfungen in Steuerprogrammen regelmäßig zu Irritationen führt.
Gerade bei Kirchensteuerkonstellationen empfiehlt sich eine sorgfältige Übernahme der Originalwerte aus der Bescheinigung, statt eine rechnerische „Korrektur“ vorzunehmen.
4. Muss man die Anlage KAP abgeben, wenn Steuern bereits einbehalten wurden?
Wenn die Bank bzw. der Broker die Steuer korrekt einbehalten hat, ist die Abgabe der Anlage KAP häufig nicht zwingend. In folgenden Fällen ist sie jedoch sinnvoll oder erforderlich:
- Sie haben den Sparer-Pauschbetrag nicht oder nicht vollständig genutzt, weil kein oder ein zu niedriger Freistellungsauftrag erteilt wurde, und Sie möchten eine Erstattung erreichen.
- Sie möchten die Günstigerprüfung beantragen, weil Ihr persönlicher Steuersatz unter der Abgeltungsteuer liegen kann.
- Sie haben ausländische Kapitalerträge/Quellensteuer, bei denen eine Anrechnung oder Korrektur in Betracht kommt.
- Sie möchten Verluste bankübergreifend verrechnen; hierfür ist regelmäßig eine Verlustbescheinigung erforderlich, die fristgerecht beantragt werden muss.
- Sie sind kirchensteuerpflichtig, aber es wurde keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge einbehalten (z. B. wegen eines Sperrvermerks); dann kann eine Erklärung zur Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge erforderlich sein.
Wenn Sie unsicher sind, ob die Anlage KAP in Ihrem Fall „nur optional“ oder tatsächlich geboten ist, klären wir dies im Rahmen einer kurzen Prüfung zuverlässig für Sie.
5. Verluste, Derivate und besondere Verlustverrechnung
Bei aktiven Depots spielen Verlusttöpfe, Verlustvorträge und deren Verrechnung eine erhebliche Rolle. Insbesondere bei Termingeschäften und bestimmten Konstellationen von Verlusten hat es gesetzliche Änderungen gegeben, die dazu führen können, dass eine reine Brokerverrechnung nicht das optimale Ergebnis liefert oder dass eine Veranlagung zur korrekten steuerlichen Berücksichtigung sinnvoll wird.
Wenn Sie viele Transaktionen, Derivategeschäfte oder relevante Verlustpositionen haben, empfehlen wir eine individuelle Sichtung der Jahressteuerbescheinigung und der Transaktionsübersichten, damit keine steuerlichen Nachteile entstehen.
6. Freistellungsauftrag: typischer Praxisfehler und Konsequenz
Der Freistellungsauftrag kann bei Trade Republic in der App unter dem Steuerbereich eingerichtet und angepasst werden. Entscheidend ist häufig der Zeitpunkt: Wenn der Freistellungsauftrag erst im Folgejahr eingerichtet wird, kann eine brokerseitige Rückerstattung für das Vorjahr regelmäßig nicht mehr erfolgen. In solchen Fällen kann eine Erstattung grundsätzlich nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (Anlage KAP) erreicht werden, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
Bitte beachten Sie außerdem, dass der Sparer-Pauschbetrag seit 2023 1.000 EUR pro Person (bzw. 2.000 EUR bei Zusammenveranlagung) beträgt und über alle Banken hinweg insgesamt nur in dieser Höhe genutzt werden darf.
7. Krypto bei Trade Republic ist regelmäßig kein Anlage-KAP-Thema
Wenn Sie über Trade Republic auch Kryptowerte gehandelt haben, ist dies steuerlich regelmäßig anders einzuordnen als klassische Kapitalerträge. Gewinne aus Kryptowerten werden typischerweise als private Veräußerungsgeschäfte behandelt. Maßgeblich sind insbesondere Haltefristen (regelmäßig ein Jahr) und die gesetzliche Freigrenze, sodass die Einordnung und Erklärung häufig nicht über die Anlage KAP erfolgt, sondern über die hierfür vorgesehenen Bereiche der Steuererklärung.
Wenn Krypto-Transaktionen vorliegen, ist eine vollständige Transaktionshistorie für eine saubere steuerliche Beurteilung besonders wichtig.
Dr. Sebastian Korts. RA, FAStR, FAHuGR, MBA, M.I.Tax, www.steuerrecht.com

