Jeder hat das Recht über einen minimalen und vor allem notwendigen Teil seiner Einnahmen verfügen zu können. Damit das z.B. bei Konto-Pfändungen auch wirklich funktioniert hat der Gesetzgeber den Banken aufgegeben, so genannte „P-Konten“ anzubieten. Das „P“ steht für Pfändungsschutz und soll sicherstellen, dass Menschen in Deutschland genug Geld zum Leben übrig bleibt. Praktisch: Bei Kontopfändungen bleiben 1073,88 Euro pro Monat geschützt.
Das Wichtige zuerst: Es sind nicht grundsätzlich 1073,88 Euro pro Kontoinhaber geschützt, sondern die entsprechende Summe in Addition. Wer die nämlich zum Anfang des Monats abhebt und wie auch immer weitere 2000 Euro einnimmt kann mit einem P-Konto die Pfändung nicht verhindern. Ausnahmen gelten nur, wenn z.B. über den Kindergeldbezug besondere Ausnahmeregelungen angemeldet und nachgewiesen wurden. Eventuelle Lohnpfändungen können eingerechnet werden, wenn der Bank dazu die entsprechenden Unterlagen vorliegen. Grundsätzlich schützt ein P-Konto nicht vor Gehaltspfändungen. Familien oder offizielle Lebensgemeinschaften können nicht mehrere P-Konten führen.
Ansonsten ist ein P-Konto ein ganz normales Girokonto mit allen Regeln und Bestimmungen eines regulären Bankkontos. Besonderheiten: Die Umwandlung muss kostenfrei bei Erhaltung der bestehenden Vertragsinhalte erfolgen und ein P-Konto darf kein Gemeinschaftskonto sein. Nach Erfahrungen des DSV ist ein Pfändungsschutzkonto vor allem für Sozialhilfeempfänger ein absolutes „Muss“. Es verhindert ungewollte Überziehungen und garantiert, dass die Hilfe vom Staat auch wirklich dem Lebensunterhalt zukommt und nicht den Gläubigern. Kleine Restguthaben können einmalig in den kommenden Monat übertragen und hier als kurzfristige Rücklage für geplante Ausgaben verwendet werden.
Großer Vorteil ist, dass Banken nach Ankündigung einer Pfändung P-Konten nicht mehr sperren können, bis die Forderung beglichen ist. Der Mindestsatz bleibt verfügbar, selbst direkt nach Eingang einer „frischen“ Pfändung.
Ein Pfändungsschutzkonto bekommt man nicht automatisch, sondern nur auf Antrag. Allerdings können Banken entsprechende Anträge nicht ablehnen und sind zur Anlage des P-Kontos verpflichtet. Bestehende Konten müssen innerhalb von 4 Tagen in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden.
Da es in Deutschland immer noch keinen Rechtsanspruch auf ein Girokonto gibt gelten gesetzliche Bestimmungen nur für die Umwandlung eines bestehenden Kontos. Banken sind nicht verpflichtet, ein neues Girokonto als Pfändungsschutzkonto anzulegen. Auch bereits überzogene Konten können in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Allerdings können Banken Geldeingänge so lange sperren, bis ein entsprechendes Guthaben angespart wurde.
Bank-Dienstleistungen wie Onlinebanking, Ausführung von Lastschriften oder das Nutzen von Bankterminals zum Geldabheben müssen weiter angeboten werden, auch sind Gebührenerhöhungen nach Umwandlung nicht zulässig.
Familien können in besonderem Maße profitieren. Hier gibt es Staffelungen, über die man mit seinem Bankberater reden sollte. Eine Familie mit zwei Kindern kann z.B. über einen pfändungsfreien Grundbetrag von 1928,38 Euro verfügen. Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Familienkassen, Rechtsanwälte, Steuerberater und die anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen können dazu die notwendigen Bescheinigungen ausstellen.
Hilfe dazu gibt es auch bei den Beratern des Vereins Deutsche Sozialhilfe, die auch Fragen zu diversen Sonder- und Zusatzregelungen rund um das Pfändungsschutzkonto beantworten können und bei Antragstellung und Einrichtung einer P-Kontos behilflich sind.
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