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BGH - Fehler bei der Anlageberatung verjähren gesondert

28. Juli 2015

Die Chancen auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen sind für geschädigte Kapitalanleger nach einem BGH-Urteil vom 2. Juli 2015 (III ZR 149/14) gestiegen. Demnach verjährt Fehler bei der Anlageberatung gesondert.

Eine fehlerhafte Anlageberatung bei Kaitalanlagen kann zu Schadensersatzansprüchen der Anleger führen. Typische Fehler sind etwa das Verschweigen oder die Verharmlosung von Risiken der Kaitalanlage. Zu diesen Risiken zählen beispielsweise die mangelnde Handelbarkeit (Fungibilität) von Fondsanteilen oder die Möglichkeit des Totalverlusts der Einlage.                   

Macht der Anleger Schadensersatzansprüche auf Grund mehrerer Beratungsfehler geltend, so verjähren die Fehler gesondert, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar. Ebenso verdeutlichten die Karlsruher Richter, dass die fehlende Eignung zur Altersvorsorge und die mangelnde Fungibilität zwei voneinander abgrenzbare Punkte einer Aufklärungs- und Beratungspflicht sein können. Dementsprechend seien sie auch in Verjährungsfragen gesondert zu behandeln.

In dem Fall vor dem BGH hatte ein Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung geltend gemacht. Als er sich 1994 an dem Fonds beteiligt habe, habe er ausdrücklich eine sichere Kapitalanlage zur Altersvorsorge gewünscht. Über die Risiken des Fonds sei er nicht aufgeklärt worden. Die Entwicklung des Fonds hielt den Erwartungen nicht stand und verschlechterte sich kontinuierlich. 2011 klagte der Anleger schließlich auf Schadensersatz. Das Landgericht Berlin wies die Klage jedoch ab, da die Schadensersatzansprüche spätestens 2010 verjährt gewesen seien, das Kammergericht Berlin wies die Berufung zurück.

Vor dem BGH konnte der Anleger jedoch einen Erfolg verbuchen. Dass die Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds keine sichere Kapitalanlage und daher auch nicht für die Altersvorsorge geeignet sei, hätte der Anleger schon früher erkennen müssen. Schadensersatzansprüche, die sich auf diesen Punkt beziehen seien verjährt.

Anders verhalte es sich jedoch mit der mangelnden Fungibilität. Die erschwerte Handelsbarkeit der Fondsanteile ließe sich nicht aus der negativen Entwicklung der Beteiligung schließen. Da er über die erschwerte Handelsbarkeit nicht aufgeklärt wurde, seien diese Ansprüche noch nicht verjährt.

Das Kammergericht Berlin muss nun erneut entscheiden.