Wie der Bundesgerichtshof (BGH) nun klargestellt hat, darf eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft die Abkürzung „gUG“ verwenden.
Abgelehnter Eintragungsantrag
Zu der BGH-Entscheidung war es gekommen, nachdem eine Unternehmergesellschaft die Eintragung als „gUG“ in das Handelsregister begehrt hatte. Das zuständige Registergericht hatte den Antrag allerdings abgewiesen. Auch das in der Vorinstanz befasste Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hatte diese Entscheidung bestätigt und festgehalten, dass aufgrund einer möglichen Irreführung das Wort „gemeinnützig“ zwingend ausgeschrieben werden müsse und daher die Abkürzung „gUG“ unzulässig sei. Andere als die ausdrücklich vom Gesetz zugelassenen firmenrechtlichen Vorgaben seien nämlich ausgeschlossen. Die bestehenden Regelungen zur gGmbH dürften zudem nicht auf die UG übertragen werden. Während sich eine gemeinnützige GmbH also problemlos als gGmbH in das Handelsregister eintragen lassen könne, sei bei Unternehmergesellschaften die Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)“ nicht zulässig (Beschluss v. 26.04.2019; Az.: 11 W 59/18).
Keine Gefahr der Irreführung
Mit der Entscheidung des OLG Karlsruhe wollte man sich indes nicht abfinden. Die Frage, ob die Firmen-Abkürzung „gUG“ eintragungsfähig ist, oder es einer ausgeschriebenen Firmenbezeichnung bedarf, hatte nun letztlich der BGH zu entscheiden.
Dieser ging nun in seiner Entscheidung nicht davon aus, dass ausschließlich die gesetzlichen Vorgaben zulässig seien. Vielmehr hält er das Fehlen der Bezeichnung einer „g“-Gesellschaft ausdrücklich auch für Unternehmergesellschaften für einen „Redaktionsversehen“ des Gesetzgebers. Entscheidend sei allein, dass für eine Unternehmergesellschaft zwingend der Zusatz „haftungsbeschränkt“ aufgeführt werden müsse. Einer Eintragung der Abkürzung „gUG“ stehe dies jedoch nicht entgegen. Zu einer Irreführung des Verkehrskreises komme es ebenfalls nicht. Zudem gebe es keinen Grund, warum bei der Unternehmergesellschaft, anders als bei der gemeinnützigen GmbH, der „g“-Zusatz nicht verwendet werden dürfe. Damit sei die Abkürzung „gUG“ eintragungsfähig (Beschluss v. 28.04.2020; Az.: II ZB 13/19).
Möglichkeiten der gemeinnützigen Betätigung für Unternehmen
Die gemeinnützige Unternehmergesellschaft ist eine kapitalschonende Gestaltungsform für Unternehmen, die sich gemeinnützig betätigen wollen. Der Unterschied zur gGmbH besteht darin, dass die gemeinnützige Unternehmergesellschaft bereits ab 1 Euro Stammkapital gegründet werden kann. Die GmbH-Gründung dagegen erfordert mindestens ein Stammkapital von 25.000 Euro. Als Ausgleich für das fehlende Erfordernis eines hohen Stammkapitals ist die gemeinnützige Unternehmergesellschaft allerdings verpflichtet, weiteres Stammkapital in der Folgezeit nach der Gründung anzusparen. Dennoch bildet die gemeinnützige Unternehmergesellschaft so eine interessante Alternative zur gGmbH.
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