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Vorläufiges Insolvenzverfahren über Leonidas Associates III eröffnet

06. Januar 2022 | Bank- und Kapitalmarktrecht
Die Leonidas Associates III GmbH & Co. KG ist insolvent. Das Amtsgericht Fürth hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft am 27. Dezember 2021 eröffnet (Az.: IN 654/21). Anleger müssen befürchten, dass die Rückzahlung ihrer Nachrangdarlehen nicht geleistet werden kann.  
Hansjörg Looser
Hansjörg Looser

Herr Rechtsanwalt Hansjörg Looser studierte an der Universität Konstanz sowie der Université d’Auvergne in Clermont-...

Die Leonidas Associates III GmbH & Co. KG ist insolvent. Das Amtsgericht Fürth hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft am 27. Dezember 2021 eröffnet (Az.: IN 654/21). Anleger müssen befürchten, dass die Rückzahlung ihrer Nachrangdarlehen nicht geleistet werden kann.

 

Die BaFin veröffentlichte am 4. Januar 2022 eine entsprechende Mitteilung der Gesellschaft. Darin teilt die Leonidas Associates III GmbH & Co. KG mit, dass sie sich in einer finanziellen Krise befindet und die Zahlungsunfähigkeit drohe. Die Liquidität für die Rückführung der fällig werdenden Darlehen sei nicht vorhanden. Die Gesellschaft habe daher am 23.12.2021 Antrag auf Insolvenz gestellt und das Amtsgericht Fürth hat das vorläufige Insolvenzverfahren nach Weihnachten eröffnet.

 

Hintergrund für die finanziellen Schwierigkeiten sind nach Angaben der Gesellschaft Rechtsstreitigkeiten mit einem inzwischen insolventen Bauunternehmen und dessen Versicherung und Zahlungen der Konzerngesellschaften nicht rechtzeitig nicht erfolgten. Durch den Rechtsstreit sei es bisher nicht gelungen, Investoren zu gewinnen. Nun drohe der Gesellschaft die Zahlungsunfähigkeit. Für die Anleger bedeutet dies wiederum, dass die Rückzahlung ihrer Nachrangdarlehen in Frage gestellt ist.

 

Die Nachrangdarlehen hat die Leonidas Associates III GmbH & Co. KG bereits 2013 emittiert und damit noch bevor das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten ist. Eine Prüfung des Emissionsprospekt durch die BaFin war daher nicht erforderlich.

 

Für die Anleger zeigt sich nun, dass Nachrangdarlehen riskante Geldanlagen sind. Aufgrund der Nachrangigkeit ihrer Forderungen müssen sie sich hinter allen anderen Gläubigern anstellen und drohen in einem Insolvenzverfahren leer auszugehen. „Daher sollte zunächst geprüft werden, ob der Nachrang wirksam vereinbart wurde. Das ist häufig nicht der Fall. Ist die Nachrangklausel unwirksam, hat für die Anleger den Vorteil, dass ihre Forderungen im Insolvenzverfahren gleichrangig mit den Ansprüchen der übrigen Gläubiger behandelt werden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

 

Ist ausreichend Insolvenzmasse vorhanden und wird das Insolvenzverfahren regulär eröffnet, können die Forderungen form- und fristgerecht beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Doch auch wenn die Nachrangklausel unwirksam sein sollte, müssen die Anleger mit finanziellen Verlusten rechnen. Um diese aufzufangen, können Schadenersatzansprüche geprüft werden.

 

Schadenersatzansprüche können u.a. gegen die Anlageberater bzw. Anlagevermittler entstanden sein. Sie hätten im Rahmen ihrer Informationspflichten die Anleger über die bestehenden Risiken der Geldanlage und insbesondere über das Totalverlust-Risiko bei Nachrangdarlehen aufklären müssen. „Wurden die Anleger über die Risiken im Unklaren gelassen, können die Anlageberater und Anlagevermittler schadenersatzpflichtig sein“, so Rechtsanwalt Looser.

 

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