Steuern muss jeder zahlen – ob es ihm gefällt oder nicht. Und bei vielen Gelegenheiten: Beim Einkauf, an der Tankstelle, beim Erwerb eines Grundstückes, im Erbfall und natürlich bei der Lohnsteuer. Viele Steuerabgaben fließen automatisch an den Staat, um andere müssen sich die Steuerzahler selber kümmern. Wer das versäumt, riskiert eine Strafe. Allerdings bietet die deutsche Steuergesetzgebung in vielen Bereichen auch Gestaltungsspielräume, die genutzt werden sollten. Das beginnt schon bei der Einkommensteuererklärung und setzt sich natürlich auch besonders im gewerblichen Bereich fort. Mit der richtigen Unterstützung durch kompetente Steuerberater oder auf das Steuerrecht spezialisierte Rechtsanwälte lassen sich diese Spielräume elegant nutzen ohne gleichzeitig Steuerhinterziehung zu begehen.
Denn Steuerhinterziehung wird längst nicht mehr als Kavaliersdelikt angesehen. Im Gegenteil: Wer seine Steuern nicht ordnungsgemäß an das Finanzamt abführt muss mit hohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren rechnen. Prominente Beispiele gab es in der Vergangenheit genug. Allerdings fängt Steuerhinterziehung nicht erst bei hohen Millionenbeträgen, sondern schon im Kleinen an. Wer z.B. eine Haushaltshilfe „schwarz“ beschäftigt, macht sich strafbar. Allerdings hält das deutsche Steuerrecht auch eine absolute Ausnahme bereit: die strafbefreiende Selbstanzeige.
Strafbefreiende Selbstanzeige
Steuerhinterziehung und die strafbefreiende Selbstanzeige beherrschte zuletzt die Schlagzeilen. Zwar kann die Selbstanzeige die goldene Brücke zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit sein, aber nur wenn sie auch korrekt verfasst ist. Vor allem muss sie rechtzeitig, also vor Entdeckung der Tat, erfolgen und alle nötigen Unterlagen enthalten. Schon kleine Fehler bei der Selbstanzeige können dazu führen, dass sie fehlschlägt und eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht.
Zum 1. Januar 2015 wurden die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige deutlich erhöht. Völlig straffrei bleibt die Steuerhinterziehung nur, wenn der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge erhoben. Diese betragen bei
- Hinterziehungsbeträgen bis 100.000 Euro: 10 Prozent,
- Hinterziehungsbeträgen bis einer Million Euro: 15 Prozent,
- Hinterziehungsbeträgen von mehr als einer Million Euro: 20 Prozent.
Unternehmensnachfolge
Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. Dezember 2014 die steuerliche Bevorzugung von Firmenerben zumindest in Teilen für verfassungswidrig erklärt. Nun muss der Gesetzgeber bis Mitte 2016 nachbessern.
Das Erbschaftsteuergesetz hatte in der Vergangenheit zum Ziel, bei der Übergabe eines Betriebes an den erbenden Nachfolger möglichst viel Kapital im Unternehmen zu halten, um Arbeitsplätze nicht zu gefährden. Dadurch konnten zwischen 85 und 100 Prozent der Erbschaftssteuer gespart werden. Die daraus entstehende Ungleichbehandlung von Privaterben im Vergleich zu Firmenerben auszuschließen ist Ziel der Reform des Erbschaftsteuergesetzes. Auf Steuerrechtexperten werden in Zukunft besondere Herausforderungen zukommen, denn die Möglichkeiten, Ererbtes komplett und barrierefrei in die Firma zu übernehmen werden eingeschränkt.
Fachanwälte für Steuerrecht
Fachanwälte für Steuerrecht haben besondere Kenntnisse im Steuerrecht durch verhandelte Fälle und umfangreiche Fortbildungen nachgewiesen.