Aus Karlsruhe weht VW im Abgasskandal ein rauer Wind entgegen. Zunächst veröffentlichte der BGH vor wenigen Tagen eine Hinweisbeschluss, in dem die Karlsruher Richter deutlich machten, dass sie unzulässige Abschalteinrichtungen für einen Sachmangel halten und die Käufer dementsprechend Anspruch auf Schadensersatz haben. Nun legte das OLG Karlsruhe nach.
Das OLG Karlsruhe teilte in einer Pressemitteilung mit, dass es ein Berufungsverfahren im Abgasskandal zum Aktenzeichen 13 U 142/18 auf den 12. April terminiert hat und verwies dabei gleichzeitig auf seinen ausführlichen Hinweisbeschluss, in dem es deutlich macht, dass es die Schadensersatzansprüche des Klägers wohl für berechtigt hält. Der ausführliche Hinweisbeschluss ist zwar nicht veröffentlicht, doch schon in der Pressemitteilung wird die vorläufige Rechtsauffassung des OLG, dass es die Ansprüche des Klägers gegen die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wohl für berechtigt hält, klar.
Das Landgericht Offenburg hatte in erster Instanz entschieden, dass es VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Täuschung für schadensersatzpflichtig hält und daher das von den Abgasmanipulationen betroffene Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten muss (Az.: 3 O 111/17). "Ob VW seine Berufung gegen dieses Urteil nach dem Hinweisbeschluss des OLG Karlsruhe aufrechterhalten wird, ist fraglich. Wahrscheinlicher dürfte sein, dass VW die Berufung zurückzieht und die außergerichtliche Einigung mit dem Kläger sucht bzw. das erstinstanzliche Urteil akzeptiert", sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, aus Stuttgart.
Der Unterschied zwischen dem BGH-Hinweisbeschluss und dem des OLG Karlsruhe liegt darin, dass es vor dem BGH um die Klage gegen einen Händler auf Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs ging, während vor dem OLG Karlsruhe eine Klage direkt gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gelandet ist. "Die Hinweisbeschlüsse zeigen in beiden Fällen, dass vom Abgasskandal geschädigte Verbraucher gute Chancen haben, ihre Ansprüche durchzusetzen", so Rechtsanwalt Seifert.
Dies gilt umso mehr, da der BGH und das OLG Karlsruhe mit ihrer Rechtsauffassung keineswegs isoliert dastehen. Nicht nur zahlreiche Landgerichte haben bisher Schadensersatzansprüche der Käufer bestätigt, sondern auch das OLG Köln machte mit Beschluss vom 3. Januar 2019 unmissverständlich klar, dass VW die Kunden durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Revision zum BGH ließ das OLG Köln erst gar nicht zu (Az.: 18 U 70/18).
"Schadensersatzansprüche gegen VW sind in der Regel noch nicht verjährt und können noch bis Ende 2019 geltend gemacht werden", erklärt Rechtsanwalt Seifert.
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