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Arbeitgeber darf nur in engen Grenzen vor Mitarbeitern warnen

02. November 2022 | Job & Business
Nur wenn es eine stichhaltige Begründung dafür gibt, darf der ehemalige den neuen Arbeitgeber vom Fehlverhalten eines Mitarbeiters in Kenntnis setzen. Ohne einen solchen Grund überwiege das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten, stellte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 5. Juli 2022 klar (Az.: 6 Sa 54/22).
Marcel Seifert
Marcel Seifert

Rechtsanwalt Marcel Seifert studierte nach seiner Ausbildung zum Bankkaufmann an der Universität Tübingen...

Nur wenn es eine stichhaltige Begründung dafür gibt, darf der ehemalige den neuen Arbeitgeber vom Fehlverhalten eines Mitarbeiters in Kenntnis setzen. Ohne einen solchen Grund überwiege das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten, stellte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 5. Juli 2022 klar (Az.: 6 Sa 54/22).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der ehemalige Arbeitgeber einer Pflegekraft deren neuen Arbeitgeber kontaktiert und ihn vor der Mitarbeiterin gewarnt. Dabei ging es um vermeintliche Pflichtverletzungen der Frau, die als leitende Fachkraft angestellt war. So soll sie falsche Angaben im Lebenslauf gemacht haben, um sich besser darzustellen. Zudem soll sie mit den Anforderrungen an ihre Stelle überfordert gewesen sein und habe mehrfach unentschuldigt gefehlt.

Die Frau wehrte sich gegen die Vorwürfe und erhob Unterlassungsklage. Die Klage hatte Erfolg. Das Landesarbeitsgericht in Mainz führte aus, dass ehemalige Arbeitgeber zwar Informationen über ausgeschiedene Mitarbeiter auch gegen deren Willen an andere Arbeitgeber weitergeben dürften. Dies könne bspw. berechtigt sein, um andere Arbeitgeber bei der Wahrung ihrer Belange zu unterstützen. Dies müsse aber immer mit den Persönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers abgewogen werden. Im vorliegenden Fall habe es kein übersteigendes Interesse des ehemaligen Arbeitgebers gegenüber dem Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung gegeben. Die Klägerin sei in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden und habe Anspruch auf Unterlassung, so das LAG.

Wenn Auskünfte erlaubt sind, müssten sie sich auf Leistung und Verhalten des Mitarbeiters beziehen. Angaben im Lebenslauf zählten nicht dazu, machte das Gericht weiter deutlich. Auch die weiteren Auskünfte begründen kein überwiegend schutzwürdiges Interesse an der Weitergabe der Informationen an den neuen Arbeitgeber, zumal der ehemalige Arbeitgeber das vermeintliche Fehlverhalten nicht abgemahnt hatte. Vielmehr spreche der umgehende Anruf beim neuen Arbeitgeber dafür, dass der beklagte Ex-Chef seiner ehemaligen Mitarbeiterin schaden wolle. Für ein solches Ansinnen gebe es kein berechtigtes Interesse, so das LAG, das keine Revision zuließ.

„Das Gericht hat deutlich gemacht, dass Arbeitgeber sich untereinander über Mitarbeiter auch ohne deren Einwilligung austauschen dürfen, wenn es dafür ein berechtigtes Interesse gibt. Dabei muss jedoch auch immer das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Es ist ein schmaler Grat, ob ein überwiegend schutzwürdiges Informationsinteresse vorliegt. Daher muss immer der Einzelfall betrachtet werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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