Bestimmte Beitragserhöhungen der Axa Krankenversicherung aus dem Jahr 2015 waren unwirksam. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 13. April 2023 entschieden (Az.: 24 O 369/21). Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Axa die Prämienerhöhungen nicht ausreichend begründet habe. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Erstattung der überzahlten Beiträge.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. Dezember 2020 entschieden, dass Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung (PKV) nur dann wirksam sind, wenn die Versicherungsgesellschaft die Prämienanpassungen ausreichend begründet hat (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). Dazu ist es notwendig, dass der Versicherer darlegt, welche Rechnungsgrundlage – die Leistungen der Versicherung, die Sterbewahrscheinlichkeit oder beide – sich dauerhaft so verändert hat, dass die Beitragserhöhung erforderlich ist. Immer wieder kommt es vor, dass die privaten Krankenversicherer diese Vorgaben nicht eingehalten haben. „Verschiedene Gerichte haben inzwischen entschieden, dass die Versicherer die überzahlten Beiträge zurückzahlen müssen, wenn die Erhöhung nicht ausreichend begründet wurde“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
So auch das Landgericht Köln. Die Klägerin war bei der Axa krankenversichert. Im Laufe der Zeit kam es zu verschiedenen Beitragserhöhungen. Das LG Köln entschied nun, dass eine Erhöhung in dem Tarif 140/20 unwirksam war, da die Axa diese Beitragsanpassung nicht hinreichend begründe habe. Eine pauschale Mitteilung über die gesetzlichen Voraussetzungen sei nicht ausreichend. Die Axa hätte die Gründe für die Beitragserhöhung konkret benennen müssen, so das LG Köln.
Beiträge in der PKV werden regemäßig erhöht. Fehlt es aber an einer ausreichenden Begründung, können sich die Versicherungsnehmer wehren und überzahlte Beiträge zurückfordern.
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