Nach § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat ein Arbeitnehmer, der im Urlaub arbeitsunfähig erkrankt ist, Anspruch darauf, dass die Krankheitstage nicht auf seinen Jahresurlaub angerechnet werden. Anders sieht dies jedoch aus, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs in Quarantäne ist. Denn Quarantäne bedeutet nicht automatisch, dass der Arbeitnehmer auch erkrankt ist. Ohne eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht daher auch kein Anspruch auf die Gutschrift der Urlaubstage. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 7 Sa 857/21).
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die klagende Arbeitnehmerin zwischen dem 10. und 31. Dezember 2020 Urlaub. Nach dem Kontakt mit ihrer mit Covid-19 infizierten Tochter am 6. Dezember ordnete das Gesundheitsamt zunächst eine häusliche Quarantäne bis zum 16. Dezember an. Bei einem Corona-Test an diesem Tag wurde festgestellt, dass sich die Frau ebenfalls mit dem Corona-Virus infiziert hatte. Das Gesundheitsamt ordnete daraufhin am 17. Dezember häusliche Quarantäne vom 6. bis 23. Dezember an.
Die Frau verlangte von ihrem Arbeitgeber nun die Nachgewährung von zehn Urlaubstagen für die Zeit vom 10. bis 23. Dezember. Das Problem: Sie hatte sich keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen. Der Arbeitgeber lehnte daher die Gutschrift der Urlaubstage ab.
Die Klage der Frau verlief erfolglos. Wie schon das Arbeitsgericht Oberhausen wies auch das LAG Düsseldorf die Klage ab. Das Gericht verwies darauf, dass nach § 9 BUrlG die Urlaubstage nicht angerechnet werden, an denen der Arbeitnehmer nachweislich durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erkrankt ist. An dieser ärztlichen Bescheinigung fehle es. Der Bescheid des Gesundheitsamts belege lediglich, dass die Frau an Covid-19 erkrankt war, dies heiße nicht, dass sie auch arbeitsunfähig war. So führe ein symptomloser Krankheitsverlauf nicht automatisch zu einer Arbeitsunfähigkeit. „Hätte die Frau mit Hilfe einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen können, dass sie sich nicht nur mit dem Corona-Virus infiziert hatte, sondern auch arbeitsunfähig erkrankt war, hätte ihr eine Gutschrift der Urlaubstage zugestanden“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Die Rechtsprechung ist jedoch nicht einheitlich. So hat das LAG Hamm entschieden, dass eine behördlich angeordnete Quarantäne mit einer arbeitsunfähigen Erkrankung des Arbeitnehmers durchaus vergleichbar sei und die Urlaubstage gutgeschrieben werden müssen (Az.: 5 Sa 1030/21). Sowohl das LAG Hamm als auch das LAG Düsseldorf haben die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
„Urlaub soll der Erholung des Arbeitnehmers dienen. Ob dieser Zweck noch erfüllt werden kann, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub in Quarantäne verbringen muss, muss letztlich das Bundesarbeitsgericht entscheiden“, so Rechtanwalt Seifert. Im beiderseitigen Interesse können Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach einer gütlichen Lösung suchen.
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