Lange vor Inkrafttreten der einrichtungsbezogenen Impfpflicht kündigte im Juli 2021 ein Krankenhaus einer medizinischen Fachangestellten, die nicht gegen Corona geimpft war und das auch nicht wollte. In zweiter Instanz entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 7. Juli 2022, dass die Kündigung wirksam ist (Az.: 5 Sa 461/21). Der Schutz der Patienten und der übrigen Angestellten gehe vor, so das Gericht.
Das LAG verwies darauf, dass die in § 20a Abs. 1 Nr. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) u.a. für Krankenhauspersonal sog. einrichtungsbezogene Impfpflicht rechtmäßig ist. Allerdings ist sie erst am 15. März 2022 in Kraft getreten, die 35-jährige ungeimpfte medizinische Fachangestellte wurde aber schon im Juli 2021 entlassen. Die Kündigung sei dennoch wirksam machte das LAG Rheinland-Pfalz deutlich. Zum Schutz der Patienten und der der übrigen Mitarbeiter habe der Krankenhausträger frühzeitig und schon vor Beginn der einrichtungsbezogenen Impfpflicht entscheiden dürfen, nur noch gegen Corona geimpftes Personal zu beschäftigen.
Nach dem Maßregelverbot dürfe ein Arbeitnehmer zwar nicht benachteiligt werden, wenn er seine Rechte in zulässiger Weise ausübt. Ein Verstoß gegen das Maßregelverbot liege hier aber nicht vor, denn die Mitarbeiterin sei nicht zu einer Impfung gezwungen worden, führte das Gericht weiter aus. Der Arbeitgeber habe in zulässiger Weise den Anspruch der Patienten und übrigen Mitarbeiter auf Schutz höher als die Individualrechte der Klägerin eingeordnet, so das LAG.
Seit Mitte März 2022 ist die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Kraft. Für ungeimpfte Arbeitnehmer bedeutet dies, dass ihnen ohne eine Corona-Schutzimpfung ernsthafte Konsequenzen wie Freistellung von der Arbeit ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung oder auch die Kündigung drohen können.
Arbeitnehmer können sich gegen diese Maßnahmen aber auch wehren. Vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber nach milderen Mitteln suchen. So kann ggf. die Möglichkeit bestehen, den Mitarbeiter außerhalb der Einrichtung einzusetzen oder Home-Office zu ermöglichen. „Im Falle einer Kündigung kann Kündigungsschutzklage eingereicht werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, der mehr Informationen zu Corona und Arbeitsplatz unter https://www.corona-rechtlich.de/arbeitsrecht zusammengefasst hat.
BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät Sie bei arbeitsrechtlichen Fragen und bietet Ihnen gerne eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an.
Mehr Informationen: https://bruellmann.de/rechtsanwalt-kuendigung-stuttgart