Knapp 10 Millionen Menschen sind bis Januar 2022 mit dem Sars CoV2 Virus infiziert worden. Manche starben, viele hatten einen wirklich schweren Verlauf, aber beim Großteil aller Covid19-Erkrankten ging es wohl einigermaßen glimpflich ab. Wissenschaftliche Untersuchungen haben mittlerweile ergeben, das allen Betroffenen, unabhängig vom Grad des Krankheitsverlaufes unter mehr oder schweren Nachwirkungen leiden. Als Krankheitsbild wurde schon früh der Begriff „Long Covid“ geprägt. Die Symptome sind vielfältig, in besonders schweren Fällen scheint ein dramatischer Abfall der Leistungsfähigkeit . körperlich wie geistig – mit Long Covid einherzugehen. In der Bewertung der der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gehen die Meinungen der Experten Auseinander- wichtige Frage ist dabei, ob „Long Covid“ das Zeug hat, um eine dauerhafte Dienst- und Arbeitsfähigkeit nach sich zu ziehen.
Rechtsanwalt Marcel Seifert von der Stuttgarter Kanzlei Brüllmann ist sicher, dass da eine enorme Welle auf Arbeitnehmer und Dienstherren zukommen wird.In der auf Arbeitsrecht und Versicherungsrecht fokussierten Kanzlei gibt es die ersten Fälle und damit auch die Notwendigkeit, sich juristisch damit auseinanderzusetzen.
Bislang ist jede Art von Dienstunfähigkeit natürlich eine Basis für Verrentung oder Pensionierung. Allerdings ist sehr schwer ein Nachweis zu führen, ob diese Arbeitsunfähigkeit auf Sars CoV2 zurückzuführen ist, oder ob die psychische Befindlichkeit nicht schon vorher in der Psyche des Antragstellers verankert war. Allerdings, dies ist eher ein allgemeines Rententhema.
Schon heute ist die Zahl der vorzeitig aus gesundheitlichen Gründen pensionierten Beamten sehr hoch. Aktuelle Statistiken gehen davon aus, dass gut 8 % der deutschen Beamten derzeit das Pensionsalter nicht am Arbeitsplatz erreichen und vorher in den Ruhestand gehen oder Zwangspensioniert werden. Seifert: „Diese Zahl wird sich durch Long Covid so oder so dramatisch noch oben bewegen!“ Dabei ist es statistisch unerheblich, ob ein Dienstherr mit einer Zwangspensionierung auf anhaltende Leistungsverlust reagiert, oder ob der Beamte selbst einen Antrag stellt.
Da ein in den Ruhestand versetzter Beamter knapp 70 Prozent seiner derzeitigen Bezüge erhält und oft wichtige Schlüsselpositionen neu besetzt werden müssen, werden sich Behörden und sonstige Dienstherren mit allen Möglichkeiten gegen einen „Trend“ zum Vorruhestand wehren.
Thema ist und bleibt die Frage: „Wann liegt eine dauerhafte Dienstunfähigkeit vor?“
Ist der Beamte so weit eingeschränkt, dass er seinen Dienstpflichten nicht mehr nachkommen kann und und ist es dem Dienstherren zudem nicht möglich, einen angemessenen Arbeitsplatz vorzuhalten, dann kann eine allgemeine Dienstunfähigkeit festgestellt werden, die dann schließlich zur vorzeitigen Pensionierung führt.
Einige Beispiele
- Ein Vermessungsingenieur kann vom aktiven Außendienst näher an die Verwaltung geholt werden
- Ein Streifenpolizist kann mit Verwaltungsaufgaben betraut werden
- Lehrer können in weniger belastende Bereiche versetzt werden
Dienstunfähigkeit kann auch „beschränkt“ vorliegen. In solchen Fällen wird grundsätzlich geprüft, welche Art von Arbeit innerhalb der Behörde noch geleistet werden kann
Die Feststellung der Dienstunfähigkeit obliegt allein dem Dienstherren, der darüber auf Basis eines amtsärztlichen Gutachtens entscheidet. Gegen diese Entscheidung, als auch gegen das Gutachten sind Widersprüche möglich. Ein zeitlicher Rahmen wird durch die Dauer einer der Pensionierung vorausgehenden Ausfallzeit durch Krankheit gesetzt. In aller Regel wird nach sechs Monaten ein Amtsarzt hinzugezogen, wenn der Beamte in dieser Zeit mindestens 3 Monate nicht zum Dienst erschienen ist. Angemerkt sei, dass betroffene Beamte sich sowohl gegen die Versetzung, als auch gegen die Untersuchung durch den Amtsarzt mit juristischen Mitteln zur Wehr setzen können.
Derzeit nehmen Krankheitsbilder zu, die z,B. auf Mobbing oder allgemeine Überlastung, Belastung sowie traumatische Erfahrungen zurückgeführt werden. Mit Long Covid kommt nun eine „Ausstiegsgrund“ hinzu, der sogar medizinisch festgestellt werden kann.
Seifert: „Ohne das beurteilen zu wollen gehen wir davon aus, dass dies sowohl die Anträge auf Entlassung aus dem Dienst als auch die Zahl der Zwangspensionierungen und Anträge auf Frührente dramatisch steigen werden und damit auch die Komplexität dieses Themas.“
Rechtsanwalt Seifert steht Beamten zur Durchsetzung von Ansprüchen auf vorzeitige Entlassung als juristischer Ansprechpartner zur Verfügung, ebenso zum Themenbereich „Zwangspensionierung“.