Die PREOS Global Office Real Estate & Technology AG steht vor der Insolvenz. Wie die Gesellschaft am 28. Juni 2024 in einer Ad-hoc-Mitteilung bekannt gab, wird sie Insolvenzantrag stellen müssen. Den Schritt begründet die Gesellschaft damit, dass das Oberlandesgericht Frankfurt den Freigabeantrag zur Umsetzung der Beschlüsse zur Restrukturierung der Wandelanleihe abgelehnt habe. Daher bliebe nur noch die Stellung eines Insolvenzantrags.
Die PREOS Global Office Real Estate & Technology AG hatte die Wandelanleihe 2019/2024 (ISIN: DE000A254NA6) mit einem Volumen bis zu 300 Millionen Euro und eine jährlichen Verzinsung von 7,5 Prozent begeben. Die Anleihebedingungen sollten aufgrund von wirtschaftlichen Problemen schon im Sommer 2023 geändert werden. Geplant waren u.a. eine Laufzeitverlängerung und eine Stundung der Zinszahlungen. Die Anleger lehnten die Änderungen ab. Erst im Dezember 2023 stimmten sie schließlich einer Zinsstundung um sechs Monate zu, um eine Insolvenz zu vermeiden. Weiterhin wurde beschlossen, dass sich der Zinssatz für die Anleihe ab Dezember 2022 auf null Prozent reduzieren und ein Wandlungsrecht der Emittentin eingeführt werden sollen, d.h. die Anleihen sollten zwangsweise in Aktien umgetauscht werden.
Das OLG Frankfurt lehnte die Umsetzung der Beschlüsse jetzt ab. Da die Preos offenbar nicht in der Lage ist, die gestundeten Zinsen zu zahlen – laut Handelsblatt geht es um etwa 5 Millionen Euro – wird sie nun Insolvenzantrag stellen.
Eine Gruppe der Anleihe-Anleger, die rund 40 Prozent der Wertpapiere hält, hatte ohnehin ihre Zweifel an der Änderung der Anleihebedingungen, wie das Handelsblatt berichtet. Demnach befürchteten sie einen verdeckten Einfluss der Gesellschaft auf die Abstimmung. Auch das OLG Frankfurt sprach von einer „bewussten Umgehung der Stimmverbote“ und einem „besonders schwerwiegenden Rechtsverstoß“, schreibt das Handelsblatt online am 28. Juni 2024. Preos hat einen solchen Verstoß stets zurückgewiesen.
Spätestens nach der Insolvenz der Preos müssen die Anleihe-Anleger erhebliche finanzielle Verluste befürchten. Sofern das Insolvenzverfahren regulär eröffnet wird, können sie ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Da die Gesellschaft aber die fälligen Zinsen nicht bedienen konnte und die Immobilien des Unternehmens offenbar verkauft sind, wird die Insolvenzmasse vermutlich kaum ausreichen, um die Forderungen der Anleger auch nur annähernd zu bedienen. „Auch wenn der Insolvenzverwalter die Immobilienverkäufe sicher noch einmal unter die Lupe nehmen wird“, so Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Unabhängig vom Insolvenzverfahren haben die Anleger aber die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadenersatz prüfen zu lassen. So sind die Anlageberater bzw. -vermittler verpflichtet, die Anleger auf die bestehenden Risiken der Geldanlage und insbesondere auf das Totalverlustrisiko hinzuweisen. „Ist diese Aufklärung nicht erfolgt, können den Anlegern Schadenersatzansprüche entstanden sein“, sagt Rechtsanwalt Seifert.
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