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Private Krankenversicherung PKV - Axa muss unzulässige Beitragserhöhung erstatten

17. Mai 2022 | Versicherungsrecht
Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung müssen ausreichend begründet sein, damit sie wirksam sind. Das hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteilen vom 16. Dezember 2020 deutlich gemacht (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). Das Landgericht Berlin ist der Rechtsprechung des BGH gefolgt und hat mit Urteil vom 21. April 2022 entschieden, dass Beitragsanpassungen der Axa
Marcel Seifert
Marcel Seifert

Rechtsanwalt Marcel Seifert studierte nach seiner Ausbildung zum Bankkaufmann an der Universität Tübingen...

Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung müssen ausreichend begründet sein, damit sie wirksam sind. Das hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteilen vom 16. Dezember 2020 deutlich gemacht (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). Das Landgericht Berlin ist der Rechtsprechung des BGH gefolgt und hat mit Urteil vom 21. April 2022 entschieden, dass Beitragsanpassungen der Axa Krankenversicherung unwirksam sind (Az.: 4 O 138/21).

Der Kläger war zwischen März 2012 und Dezember 2019 bei der Axa privat krankenversichert. In diesem Zeitraum erhielt er mehrfach Beitragserhöhungen. Die Axa kündigte die Prämienanpassungen jeweils im November mit Schreiben an die Versicherten an. Ab Januar sollten dann die neuen Beiträge gelten.

Der Kläger wehrte sich mit Erfolg gegen die Beitragserhöhungen. Das LG Berlin entschied, dass die Beitragserhöhungen ab Januar 2018 bis Dezember 2019 unwirksam sind und der Kläger Anspruch auf Rückerstattung der zu viel gezahlten Beiträge hat.

Dabei lehnte sich das LG Berlin an die Rechtsprechung des BGH an. Die Karlsruher Richter hatten im Dezember 2020 entschieden, dass die Beitragserhöhung ordnungsgemäß begründet werden muss, d.h. die Versicherung muss darstellen, bei welcher Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder beide) eine nicht nur vorübergehende Veränderung eintritt, die eine Beitragserhöhung notwendig macht. Wie hoch genau die Veränderung ausfällt, muss der Versicherer hingegen nicht mitteilen, so der BGH.

Das LG Berlin entschied nun, dass aus den Schreiben der Axa für die Beitragserhöhungen im Januar 2018 nicht deutlich genug hervorging, welche Rechnungsgrundlage sich geändert und eine Beitragsanpassung notwendig gemacht hat. Der Versicherungsnehmer könne nicht erkennen, aus welchen Grund eine Prämienanpassung vorgenommen werde. Daher sei die Erhöhung unwirksam und die Axa müsse die zu viel gezahlten Beiträge erstatten, so das LG Berlin.

Private Krankenversicherungen erhöhen regelmäßig ihre Beiträge. „Wie die Rechtsprechung zeigt, sind die Erhöhungen nicht immer wirksam erfolgt. Allgemeine Mitteilungen, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragserhöhung wiedergeben, reichen für eine wirksame Prämienanpassung nach der Rechtsprechung des BGH nicht aus“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Privat-Krankenversicherte können sich gegen unrechtmäßige Beitragserhöhungen wehren und überzahlte Beiträge zurückfordern. BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Situation an.

 

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/versicherungsrecht

 

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