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Rückkehr der Stechuhr - BAG zur Arbeitszeiterfassung - 1 ABR 22/21

14. September 2022 | Job & Business
In Deutschland besteht die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 13. September 2022 entschieden (Az.: 1 ABR 22/21). Demnach ist der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG gesetzlich verpflichtet, die geleistete Arbeitszeit der Mitarbeiter systematisch zu erfassen.
Marcel Seifert
Marcel Seifert

Rechtsanwalt Marcel Seifert studierte nach seiner Ausbildung zum Bankkaufmann an der Universität Tübingen...

In Deutschland besteht die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 13. September 2022 entschieden (Az.: 1 ABR 22/21). Demnach ist der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG gesetzlich verpflichtet, die geleistete Arbeitszeit der Mitarbeiter systematisch zu erfassen.

Damit knüpft das BAG an das viel beachtete sog. Stechuhr-Urteil des EuGH vom 14. Mai 2019 an (Az.: C-55/18). Der EuGH hat schon vor drei Jahren entschieden, dass Arbeitgeber in der EU verpflichtet sind, ein System einzurichten, mit dem die Arbeitszeit des Arbeitnehmers gemessen werden kann. Ohne ein solches System könne weder die tägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers noch die Zahl der geleisteten Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden, so der EuGH.

Während in der Politik noch diskutiert wird, inwieweit das Arbeitszeitrecht in Deutschland aufgrund des EuGH-Urteils angepasst werden muss, hat der BAG nun Nägel mit Köpfen gemacht. „Nach der Entscheidung des BAG ist klar, dass in Deutschland eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht. Und zwar nicht irgendwann in der Zukunft, sondern schon jetzt“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Dabei verwies die Präsidentin des BAG, Inken Gallner, auf das Stechuhr-Urteil des EuGH in Verbindung mit dem deutschen Arbeitsschutzgesetz: Demnach sei Arbeitszeiterfassung auch ein Element zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten. Entsprechend seien Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System zur Arbeitszeiterfassung der Arbeitnehmer einzuführen.

In dem Fall vor dem BAG ging es um den Antrag eines Betriebsrates zur Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung. Der Betriebsrat hatte hier ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystem gefordert. Das lehnte das BAG zwar ab, allerdings nur weil es in § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG eben schon eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung gebe.

Fachleute gehen davon aus, dass die BAG-Entscheidung erhebliche Auswirkungen haben wird. Galt bisher in vielen Büros und Verwaltungen eher der Grundsatz der Vertrauensarbeitszeit könnte damit nun Schluss sein und Zeiterfassungssysteme eingeführt werden. „Vorgaben dazu, wie die Zeiterfassung erfolgen muss, hat weder der EuGH noch das BAG gemacht. Hier gibt es also Gestaltungsspielraum. Arbeitgeber sollten sich aber darüber in Klaren sein, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht“, so Rechtsanwalt Seifert.

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