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BGH bestätigt: Online-Coaching-Vertrag nichtig – Rückzahlung möglich

01. August 2025 | Job & Business
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision gegen ein Urteil des OLG Stuttgart zurückgewiesen, das einen Vertrag über ein Online-Coaching für nichtig erklärte (Az. 13 U 176/23, BGH-Urteil vom 29. August 2024). Grund: Der Anbieter Prozessreich GmbH besaß keine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Ein Mandant von BRÜLLMANN Rechtsanwälte erhält daher 23.800 Euro zurück, die er
Marcel Seifert
Marcel Seifert

Rechtsanwalt Marcel Seifert studierte nach seiner Ausbildung zum Bankkaufmann an der Universität Tübingen...

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision gegen ein Urteil des OLG Stuttgart zurückgewiesen, das einen Vertrag über ein Online-Coaching für nichtig erklärte (Az. 13 U 176/23, BGH-Urteil vom 29. August 2024). Grund: Der Anbieter Prozessreich GmbH besaß keine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Ein Mandant von BRÜLLMANN Rechtsanwälte erhält daher 23.800 Euro zurück, die er für ein neunmonatiges „Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness“ gezahlt hatte.

„Die Entscheidung ist ein Meilenstein. Viele Online-Coaching-Verträge sind nichtig, da Anbieter oft keine Zulassung gemäß § 12 Abs. 1 FernUSG haben“, erklärt Rechtsanwalt Hansjörg Looser. Der Mandant wollte den Vertrag über das 40.000 Euro teure Coaching kündigen, da es seine Erwartungen nicht erfüllte. Die Kündigung scheiterte, doch die Klage vor dem OLG Stuttgart war erfolgreich.

Das OLG stellte fest, dass der Vertrag unter das FernUSG fällt, da Wissen entgeltlich vermittelt wird, eine räumliche Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden besteht (z. B. durch Videokonferenzen) und der Lernerfolg überwacht wird (z. B. durch Fragen in Online-Meetings oder Plattformen wie Facebook). Ohne ZFU-Zulassung ist der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung und muss keine weiteren Zahlungen leisten.

Das FernUSG schützt Verbraucher vor unseriösen Fernlernangeboten, da bei Online-Coachings das Risiko von Täuschung und Übervorteilung höher ist. Der BGH bestätigte die Nichtigkeit des Vertrags und wies die Revision des Anbieters zurück. „Das OLG ließ die Frage der Sittenwidrigkeit offen, da die Nichtigkeit bereits durch den Verstoß gegen das FernUSG gegeben war“, so Looser. Sittenwidrigkeit läge z. B. bei einem groben Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vor.

Das Urteil zeigt, dass Verbraucher aus enttäuschenden Online-Coaching-Verträgen aussteigen und Geld zurückfordern können. BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet eine Ersteinschätzung für 119 Euro (inkl. MwSt. und Auslagen) an.

Weitere Informationen: bruellmann.de/betruegerisches-onlinecoaching

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