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„Hawala“-Geldtransfers – rechtliche Einordnung, Strafrisiken und Compliance-Optionen

02. Februar 2026 | Steuerrecht
Unter „Hawala“ versteht man informelle Geld- bzw. Werttransferstrukturen, bei denen Beträge faktisch am Zielort ausgezahlt werden, ohne dass der Transfer über regulierte, nachvollziehbare Zahlungswege (Banken/Zahlungsinstitute) abgebildet wird. Typisch sind Vermittler („Hawaladare“), Verrechnungssysteme, Bargeldnähe, Codes/Chat-Kommunikation und eine begrenzte Dokumentation.
Dr. Sebastian Korts MBA, M,I.Tax
Dr. Sebastian Korts

Dr. Sebastian Korts ist Geschäftsführer und Partner der KORTS Rechtsanwaltsgesellschaft. Der Kölner Rechtsanwalt ist...

Unter „Hawala“ versteht man informelle Geld- bzw. Werttransferstrukturen, bei denen Beträge faktisch am Zielort ausgezahlt werden, ohne dass der Transfer über regulierte, nachvollziehbare Zahlungswege (Banken/Zahlungsinstitute) abgebildet wird. Typisch sind Vermittler („Hawaladare“), Verrechnungssysteme, Bargeldnähe, Codes/Chat-Kommunikation und eine begrenzte Dokumentation.

Rechtliche Einordnung in Deutschland

In Deutschland sind solche Transfers häufig als erlaubnispflichtige Zahlungsdienste (insb. Finanztransfergeschäft) einzuordnen. Wer Geld für Dritte entgegennimmt, sammelt, weiterleitet oder Auszahlungen (auch im Ausland) veranlasst, kann – je nach Ausgestaltung – ohne erforderliche Erlaubnis in den Bereich strafbarer unerlaubter Zahlungsdienste/Finanzdienstleistungen geraten. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung („privat“, „Gefallen“), sondern die tatsächliche Funktion und Organisation (Wiederholung, Struktur, Entgelt/Provision, Kundengeschäft).

Strafrechtliche und wirtschaftliche Risiken (Kernpunkte)

a) Unerlaubte Zahlungsdienste/Finanztransfer
Betreiber/Organisatoren/Vermittler (auch Anbahner/Kurier in strukturierter Rolle) tragen regelmäßig ein erhebliches Risiko strafrechtlicher Verfolgung wegen unerlaubter Zahlungsdienste.

b) Geldwäsche-Risiko (§ 261 StGB)
Informelle Transferwege sind aus Ermittlersicht besonders verdachtsgeneigt, weil sie Herkunft, Weg und Zweck von Vermögenswerten verschleiern können. Auch „Nutzer“ können – je nach Kenntnisstand, Einbindung und Beleglage – in Ermittlungen geraten, insbesondere bei Bargeld, Dritteinzahlungen, fehlenden Nachweisen oder auffälligen Zielländern/Empfängern.

c) Einziehung/Vermögensabschöpfung (praktisch oft das größte Risiko)
Schon der Verdacht kann zu Sicherstellungen (Bargeld/Konten) und Wertersatzeinziehung führen. Dies kann wirtschaftlich gravierender sein als die eigentliche Strafe.

d) Flankierende Risiken
Je nach Sachverhalt kommen zusätzlich Steuerstrafrecht (z. B. nicht erklärte Einnahmen), Außenwirtschaft/Sanktionen sowie weitere Organisations- und Beteiligungsvorwürfe in Betracht.

Bratung zum Thema Hawala insbesondere in Bezug auf steuerrechtliche und steuerstrafrechtliche Aspekte wird von der Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Köln angeboten. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Sebastian Korts steht gern als Ansprechpartrner zur Verfügung,

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