Auch 2022 sind im Arbeitsrecht wieder verschiedene Neuregelungen zu beachten. Wichtig ist zunächst, dass einige Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie vorerst in Kraft bleiben. Das betrifft vor allem das Kurzarbeitergeld.
Kurzarbeit
Um die Folgen der Corona-Pandemie für den Arbeitsmarkt abzufedern, hatte die Bundesregierung die Beantragung von Kurzarbeitergeld seit März 2020 erleichtert. Die Sonderreglungen wurden im Wesentlichen zunächst bis zum 31. März 2022 verlängert.
Damit ist es für Arbeitgeber weiter möglich Kurzarbeitergeld zu beantragen, wenn zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb von Arbeitsausfall aufgrund der Corona-Pandemie betroffen sind und nicht mindestens ein Drittel. Weiter werden den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.
Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist auch für Leiharbeiter möglich. Zudem wird ein Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung auch künftig nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Außerdem wird der Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit verlängert (ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, bzw. 77 Prozent, wenn ein Kind im Haushalt lebt; ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent bzw. 87 Prozent).
Virtuelle Betriebsversammlungen
Schon im Dezember 2021 wurden die Sonderregelungen zur Durchführung virtueller Betriebsversammlungen wieder eingeführt und gelten zunächst bis zum 19. März 2022 und können einmal durch Beschluss des Bundestags verlängert werden. Betriebsversammlungen, Versammlungen der leitenden Angestellten sowie die Durchführung von Sitzungen der Einigungsstelle, der Heimarbeitsausschüsse und der Gremien nach dem Europäischen Betriebsräte-Gesetz sowie dem SE-Beteiligungsgesetz und SCE-Beteiligungsgesetzsind sind somit wieder virtuell möglich.
Gesetzlicher Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn pro geleisteter Arbeitsstunde beträgt seit dem 1. Januar 2022 brutto 9,82 Euro. Nach den Plänen der Bundesregierung soll der Mindestlohn weiter angehoben werden.
Elektronische Arbeitslosmeldung
Zum 1. Januar 2022 ist die Neuregelung zur elektronischen Arbeitslosmeldung in Kraft getreten. Damit ist die rechtssichere Arbeitslosmeldung nicht mehr nur persönlich bei der Agentur für Arbeit möglich, sondern auch in elektronischer Form. Die elektronische Arbeitslosmeldung nutzt dabei die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises.
Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber
Einheitliche Ansprechstellen sollen es Arbeitgebern leichter machen, Menschen mit Behinderung anzustellen. Die bundesweit eingerichteten unabhängigen und trägerübergreifenden Einheitlichen Ansprechstellen sollen ab dem 1. Januar 2022 Arbeitgeber bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen informieren, beraten und bei der Antragstellung unterstützen. Arbeitgeber sollen so leichter Informationen darüber erhalten, welche Hilfen möglich sind und wie sie beantragt werden.
Darüber hinaus gibt es noch weitere Änderungen, die hier nicht alle detailliert genannt werden können. Zudem ist zu befürchten, dass auch Corona weiterhin Auswirkungen auf den Arbeitsplatz haben wird.
Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, ist Ihr Ansprechpartner bei arbeitsrechtlichen Fragen und bietet Ihnen gerne eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an.
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