Die Deutsche Lichtmiete hat ihre selbst gestellten Insolvenzanträge am Amtsgericht Oldenburg am 22. Februar 2022 zurückgezogen. Das gilt für alle Gesellschaften der Unternehmensgruppe, die sich im vorläufigen Insolvenzverfahren befinden. Dieser Schritt ist ohnehin schon überraschend. Noch überraschender wird er, da es erhebliche Fehlbestände bei den Lampen geben soll.
Wie das Handelsblatt schreibt, sollen Leuchten im Wert von rund 50 Millionen Euro fehlen. „Vor diesem Hintergrund erscheint die Rücknahme der Insolvenzanträge fragwürdig“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Da die Insolvenzverfahren bisher nur vorläufig eröffnet sind, ist die Rücknahme eines solchen Eigenantrags aber durchaus möglich.
Weil die Insolvenzanträge zurückgezogen wurden, können die Anleger nicht davon ausgehen, dass jetzt alles gut ist und die Deutsche Lichtmiete aus dem Schneider ist. Auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nicht vom Tisch. Da Insolvenzgründe wie Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nach wie vor gegeben sein können, kann auch ein Gläubiger einen Fremdantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen.
Die Anleger der Anleihen und Direktinvestments müssen nach wie vor mit finanziellen Verlusten rechnen. Ob die Zahlungen nach der Rücknahme der Insolvenzanträge vertragsgemäß fließen werden, ist ungewiss. Auch beim Einstieg eines Investors kämen wahrscheinlich erhebliche Einschnitte auf sie zu. Sollten die Insolvenzverfahren regulär eröffnet werden, können die Anleger ihre Forderungen zwar beim Insolvenzverwalter anmelden. Die Insolvenzquote wird allerdings kaum ausreichen, um ihre Forderungen vollauf zu befriedigen.
Unabhängig von den aktuellen Entwicklungen und nach wie vor möglichen Insolvenzverfahren können die Anleger der Anleihen und der Direktinvestments ihre Ansprüche auf Schadenersatz prüfen lassen. Ansprüche können beispielsweise gegen die Unternehmensverantwortlichen oder die Anlageberater und Anlagevermittler entstanden sein. Diese hätten die Anleger über die bestehenden Risiken der Geldanlage aufklären müssen. „Haben die Anlageberater und -vermittler gegen ihre Informationspflicht verstoßen, haben sie sich schadenersatzpflichtig gemacht“, so Rechtsanwalt Seifert.
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