Der regelmäßige Griff zur Zigarette während der Arbeitszeit hat einer Arbeitnehmerin ihren Job gekostet. Grund: Sie hatte ihre Raucherpausen nicht ausgestempelt. Dadurch habe die Mitarbeiterin Arbeitszeitbetrug begangen und die Kündigung sei gerechtfertigt, entschied das Landesarbeitsgericht Thüringen mit Urteil vom 3. Mai 2022 (Az.: 1 Sa 18/21).
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Mitarbeiterin eines Jobcenters während der Arbeitszeit regelmäßig Raucherpausen eingelegt, ohne sich auszustempeln. Allein im Januar 2019 soll sie täglich während der Arbeitszeit sieben Zigaretten geraucht haben. Da sie sich nicht ausstempelte wurden die Raucherpausen als Arbeitszeit erfasst. Das ließ der Arbeitgeber nicht durchgehen und kündigte der Frau.
Die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin blieb vor dem Arbeitsgericht Suhl erfolglos. Das Landesarbeitsgericht Thüringen bestätigte im Berufungsverfahren die erstinstanzliche Entscheidung. Das LAG bekräftigte, dass die Kündigung als verhaltensbedingte Kündigung wegen beharrlicher Verstöße gegen die Dokumentationspflicht und den daraus folgenden Arbeitszeitbetrug gerechtfertigt sei. Die beharrliche Weigerung der Arbeitnehmer, sich während ihrer Raucherpausen auszustempeln habe zu einem schweren Vertrauensbruch geführt und sei sogar strafrechtlich relevant, so das LAG Thüringen.
Die Kündigung sei auch ohne vorherige Abmahnung wirksam erfolgt, führte das Gericht weiter aus. Aufgrund der Schwere des Vertrauensbruchs und der strafrechtlichen Relevanz habe die Mitarbeiterin nicht davon ausgehen dürfen, dass der Arbeitgeber dieses Fehlverhalten hinnimmt und von einer Kündigung absieht. Daher sei eine vorherige Abmahnung entbehrlich, entschied das LAG Thüringen.
„Ist ein Arbeitszeiterfassungssystem eingeführt, sollten Arbeitnehmer ihre Dokumentationspflichten ernst nehmen und keinen Arbeitszeitbetrug begehen. Ansonsten können Abmahnung und Kündigung die Folge sein“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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