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Corona – Erlass von Nachzahlungszinsen

02. Februar 2023 | Corona, Steuerrecht
Während der Corona-Pandemie haben viele Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler die Möglichkeit genutzt, Steuerzahlungen zinslos stunden zu lassen. Das Finanzgericht Münster hat nun mit Urteil vom 26. Oktober 2022 entschieden, dass auch Nachzahlungszinsen zu erlassen sind, wenn sie auf Steuernachzahlungen entfallen, für die ein Anspruch auf zinslose Stundung bestand (Az.: 13 K 1920/21).
Marcel Seifert
Marcel Seifert

Rechtsanwalt Marcel Seifert studierte nach seiner Ausbildung zum Bankkaufmann an der Universität Tübingen...

Während der Corona-Pandemie haben viele Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler die Möglichkeit genutzt, Steuerzahlungen zinslos stunden zu lassen. Das Finanzgericht Münster hat nun mit Urteil vom 26. Oktober 2022 entschieden, dass auch Nachzahlungszinsen zu erlassen sind, wenn sie auf Steuernachzahlungen entfallen, für die ein Anspruch auf zinslose Stundung bestand (Az.: 13 K 1920/21).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte das Finanzamt gegenüber einem Verein die Körperschaftssteuer für 2018 erst im Mai 2020 festgelegt. Da sich für den Verein eine Nachzahlung ergab, setzte das Finanzamt auch Nachzahlungszinsen für den April 2020 an.

Das Bundesfinanzministerium hatte im März 2019 mit dem Schreiben "Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus" die Möglichkeit zur zinslosen Stundung von Steuerzahlungen eröffnet. Davon machte der Verein Gebrauch und beantragte außerdem den Erlass der Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit. Zur Begründung führte er aus, dass die Nachzahlungszinsen erst gar nicht angefallen wären, wenn das Finanzamt den Körperschaftssteuerbescheid fristgerecht vor dem 1. April 2020 erlassen hätte.

Das Finanzamt entsprach zwar dem Antrag auf zinslose Stundung der Steuernachzahlung, den Erlass der Zinsen lehnte es jedoch ab.

Dagegen wehrte sich der Verein und war mit seiner Klage am Finanzgericht Münster erfolgreich. Das Gericht entschied, dass das Finanzamt die Nachzahlungszinsen erlassen müsse, da deren Erhebung sachlich unbillig gewesen sei. Denn der Kläger habe durch die verspätetet Steuerfestsetzung keinen Liquiditätsvorteil erlangt und das Finanzamt keinen Liquiditätsnachteil erlitten, so das FG Münster. Die Steuerfestsetzung im Mai 2020 sei zwar abstrakt dazu geeignet, einen Liquiditätsvorteil auszulösen. Da der Verein aber unstreitig Anspruch auf die zinsfreie Stundung der Körperschaftssteuernachzahlung gehabt habe, sei es durch die verzögerte Steuerfestsetzung zu keinem Liquiditätsvorteil gekommen.

Dem Argument des Finanzamts, dass der Verein die Entstehung der Nachzahlungszinsen durch Beantragung einer höheren Körperschaftssteuer hätte vermeiden können, folgte das Gericht nicht. Im April 2020 sei es zwar schon absehbar gewesen, dass es zu keiner rechtzeitigen Festsetzung der Körperschaftssteuer mehr kommen würde. Da die Corona-Pandemie aber schon ausgebrochen war, sei es widersprüchlich einerseits Steuernachforderungen zinslos zu stunden und andererseits höhere Vorauszahlungen zu beantragen, damit Nachzahlungszinsen vermieden werden können, so das FG Münster, das die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat (Az.: XI R 28/22).

„Die Corona-Pandemie scheint zwar langsam vorbei zu sein, Nachwirkungen gibt es aber nach wir vor. Ob es um die Stundung von Steuerzahlungen, Rückzahlung von Corona-Hilfen oder andere Punkte geht - es sind immer noch Fragen offen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät rund um das Thema Corona und bietet eine kostenlose Ersteinschätzung ihrer Möglichkeiten an.

 

Mehr Informationen unter https://www.corona-rechtlich.de/

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