Coachings werden praktisch für alle Lebenslagen angeboten. Neben seriösen Anbietern gibt es auch unter den Online-Coaches schwarze Schafe, die vollmundig schnell große Erfolge versprechen und am Ende enttäuschte Teilnehmer zurücklassen. Für sie war das Online-Coaching nicht nur unbrauchbar, sie sitzen zum Teil auch noch in kostspieligen Verträgen fest. „Es gibt aber verschiedene Möglichkeiten, aus einem unbrauchbaren Coaching-Vertrag auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Am besten ist es natürlich erst gar nicht in eine Coaching-Falle zu tappen. Dazu können einige Warnzeichen beachtet werden. Unseriöse Anbieter versuchen ihre Kunden häufig durch großspurige, teilweise unrealistische Versprechungen anzulocken. Innerhalb kürzester Zeit sollen große Erfolge und großartige Gewinne erzielt werden. Bei solchen Angeboten empfiehlt sich immer eine gewisse Skepsis. Daher sollte genau nachgefragt werden, wie die Erfolge erzielt werden und welche Inhalte das Coaching genau bietet und wie es zu den persönlichen Anforderungen passt. „Werden diese Fragen nicht beantwortet und bleibt alles intransparent und vage sollten Kunden sehr vorsichtig sein“, so Rechtsanwalt Seifert.
Ein Hinweis auf ein unseriöses Angebot ist auch, wenn die potenziellen Kunden unter Zeitdruck gesetzt und zum Vertragsabschluss gedrängt werden. „Die Teilnahme an einem Online-Coaching ist regelmäßig mit hohen Kosten verbunden. Daher sollten Kunden immer erst in Ruhe darüber nachdenken und sich nicht durch vermeintliche Angebote locken lassen“, so Rechtsanwalt Seifert.
Zudem sollte sowohl beim Inhalt als auch bei den Kosten für das Online-Coaching auf Transparenz geachtet werden. Inhalte und Honorar müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Trotz aller Vorsicht kann es natürlich zum Abschluss eines Coaching-Vertrags mit einem unseriösen Anbieter kommen. Dann gibt es Möglichkeiten, aus dem Vertrag auszusteigen. Wurde der Coaching-Vertag als Verbraucher geschlossen, kann die Möglichkeit bestehen, dass noch der Widerruf möglich ist. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, sofern der Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel zustande gekommen ist. Wurde der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht aufgeklärt, verlängert sich die Widerrufsfrist automatisch um ein Jahr.
Zwischen Angebot und Leistung kann bei Coaching-Verträgen ein krasses Missverhältnis bestehen. Ist das der Fall, kann Sittenwidrigkeit oder Wucher vorliegen. Dann ist der geschlossene Vertrag nichtig.
Zudem hat das OLG Celle den Ausstieg aus Online-Coaching-Verträgen – auch für Gewerbetreibende – weit aufgemacht. Mit Urteil vom 1. März 2023 machte es deutlich, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, wenn der Coach oder der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung für Fernlehrgänge gemäß § 12 FernUSG (Fernunterrichtsschutzgesetz) verfügt (Az.: 3 U 85/22). Diese Zulassung dürfte nur in seltenen Fällen vorliegen. Weiter stellte das OLG Celle klar, dass das FernUSG nicht nur bei Verbraucherverträgen Anwendung findet, sondern auch Unternehmer schütze.
„Es gibt verschiedene rechtliche Optionen, einen Coaching-Vertag zu beenden. Welche am erfolgversprechendsten ist, muss im Einzelfall geprüft werden“, so Rechtsanwalt Seifert.
Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Betroffenen gerne eine Ersteinschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. Mwst. an.
Mehr Informationen: https://bruellmann.de/betruegerisches-onlinecoaching