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Kündigung wegen Datenschutzverstoß - LAG Sachsen 9 Sa 250/21

01. September 2022 | Job & Business
Arbeitnehmer sollten den Datenschutz an ihrem Arbeitsplatz ernst nehmen. Schon kleine Nachlässigkeiten können zu Abmahnungen und in der Folge zur Kündigung führen. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen vom 7. April 2022 (Az.: 9 Sa 250/21).
Marcel Seifert
Marcel Seifert

Rechtsanwalt Marcel Seifert studierte nach seiner Ausbildung zum Bankkaufmann an der Universität Tübingen...

Arbeitnehmer sollten den Datenschutz an ihrem Arbeitsplatz ernst nehmen. Schon kleine Nachlässigkeiten können zu Abmahnungen und in der Folge zur Kündigung führen. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen vom 7. April 2022 (Az.: 9 Sa 250/21).

Kleinere Unachtsamkeiten am Arbeitsplatz können gravierende Folgen haben. Das musste auch eine Kreditsachbearbeiterin erfahren, die an ihrem Arbeitsplatz mehrfach gegen geltende Richtlinien zur Informationssicherheit verstoßen und bspw. ihre Schreibtischschubladen nicht abgeschlossen hatte. Nach mehreren Abmahnungen erhielt die Frau schließlich die Kündigung. Mit der Kündigungsschutzklage scheiterte die Frau am Sächsischen Landesarbeitsgericht. Ihr Verhalten sei keine Lappalie und die Kündigung rechtmäßig, entschied das LAG.

Der Arbeitgeber in dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Richtlinie zur Informationssicherheit aufgestellt. Darin war u.a. geregelt, dass die Mitarbeiter Dokumente nicht offen liegenlassen dürfen, ihre Schreibtischschubladen abschließen oder ihren Computer sperren müssen, wenn sie den Arbeitsplatz verlassen. Gegen diese Richtlinien hatte die Kreditsachbearbeiterin mehrfach verstoßen und erhielt vom Arbeitgeber entsprechende Abmahnungen.

Als der Arbeitgeber während eines Umzugs feststellte, dass die Frau ihre Schreibtischschubladen, in denen sensible Kundendaten lagen, nicht ordnungsgemäß abgeschlossen hatte, brachte dies das Fass zum Überlaufen und der Arbeitgeber sprach die Kündigung aus.

Mit ihrer Kündigungsschutzklage hatte die Frau in erster Instanz noch Erfolg. Das LAG Sachsen kippte das Urteil jedoch im Berufungsverfahren und entschied, dass die Kündigung wirksam sei. Die Frau habe gegen Hauptpflichten aus ihrem Arbeitsvertrag verstoßen und unter Beachtung der vorangegangenen Abmahnungen handele es sich um erhebliche Pflichtverletzungen, so das Gericht. Eine weitere Abmahnung sei nicht notwendig gewesen, die Kündigung sei verhältnismäßig, entschied das LAG Sachsen.

„Verstöße gegen den Datenschutz sind keine Lappalie und können teuer werden. Arbeitgeber legen daher großen Wert auch die Einhaltung von Vorschriften zum Datenschutz. Arbeitnehmern sollte klar sein, dass die Einhaltung solcher Vorschriften zu ihren Pflichten gehört und die Nichtbeachtung sogar zum Verlust des Arbeitsplatzes führen kann“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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