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Schenkungssteuer - Feststellung des Grundstückswerts bindend

27. Oktober 2023 | Erbrecht, Steuerrecht
Schenkungen zu Lebzeiten können ein geeignetes Mittel sein, um Vermögen steueroptimiert zu übertragen. Anders als bei der Erbschaftssteuer können bei der Schenkungssteuer Freibeträge zehn Jahre nach einer Schenkung erneut genutzt werden. Zu beachten ist, dass Grundstückswerte gesondert festgestellt werden. Wurde ein Grundstück zu hoch bewertet, sollte sich der Beschenkte umgehend gegen die
Hansjörg Looser
Hansjörg Looser

Herr Rechtsanwalt Hansjörg Looser studierte an der Universität Konstanz sowie der Université d’Auvergne in Clermont-...

Schenkungen zu Lebzeiten können ein geeignetes Mittel sein, um Vermögen steueroptimiert zu übertragen. Anders als bei der Erbschaftssteuer können bei der Schenkungssteuer Freibeträge zehn Jahre nach einer Schenkung erneut genutzt werden. Zu beachten ist, dass Grundstückswerte gesondert festgestellt werden. Wurde ein Grundstück zu hoch bewertet, sollte sich der Beschenkte umgehend gegen die Feststellung wenden. Sonst kann es dafür zu spät sein, denn innerhalb der Zehn-Jahres-Frist kann dieser Wert nicht mehr geändert werden und ist für weitere Schenkungssteuerbescheide bindend, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Juli 2023 zeigt (Az.: II R 35/21).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger von seinem Vater im Jahr 2012 einen Miteigentumsanteil an einem unbebauten Grundstück geschenkt bekommen. Das Finanzamt stellte einen Grundstückswert von 90.000 Euro fest. Der Wert lag damit deutlich unter dem Freibetrag bei der Schenkungssteuer für Kinder in Höhe von 400.000 Euro. Da ohnehin keine Schenkungssteuer fällig wurde, wendete sich der Sohn nicht gegen den festgestellten Wert.

Das war ein Fehler, wie sich fünf Jahre später zeigte. Denn im Jahr 2017 schenkte der Vater seinem Sohn 400.000 Euro. Da es sich dabei um die zweite Schenkung innerhalb von zehn Jahren handelte, ermittelte das Finanzamt den Gesamtbetrag der Schenkungen und legte Schenkungssteuer in Höhe von rund 10.000 Euro fest.

Dagegen wehrte sich der Sohn vergeblich. Sein Einwand, dass das Grundstück im Jahr 2012 zu hoch bewertet worden sei, kam zu spät. Der Wert könne nachträglich nicht korrigiert werden, entschied der Bundesfinanzhof. Zur Begründung führte er aus, dass Grundstückswerte – anders als andere Schenkungsgegenstände wie z.B. Geld – für die Schenkungssteuer in einem eigenen Verfahren gesondert festzustellen seien. Der festgestellte Wert sei dann auch für alle nachfolgenden Schenkungssteuerfestsetzungen innerhalb der nächsten zehn Jahre zu Grunde zu legen. Halte der Steuerpflichtige den festgestellten Wert für zu hoch, müsse er sich sogleich gegen die Feststellung wenden, so der BFH. Ist der Bescheid erst bestandskräftig geworden, könne nachträglich nicht mehr dagegen vorgegangen werden.

„Das Urteil zeigt, dass bei Schenkungen vorausschauend und umsichtig geplant werden sollte, um die Freibeträge bei der Schenkungssteuer optimal zu nutzen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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