Urlaub rechtzeitig nehmen - Hinweispflicht des Arbeitgebers
Konnte der Arbeitnehmer seine ihm zustehenden Urlaubstage aus dringenden Gründen im Kalenderjahr nicht vollständig nehmen, kann der restliche Urlaubsanspruch in vielen Fällen mit ins neue Jahr genommen werden. Dann muss der Urlaub in der Regel bis zum 31. März genommen werden, damit der Anspruch nicht verfällt. „Es gibt aber auch Ausnahmen, die den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers darüber hinaus schützen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.