BGH zur Umsatzsteuerpflicht von Bordellen
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 05.05.2022 zum Aktenzeichen 1 StR 475/21 eine interessante Entscheidung gefällt und damit die Rechtsauffassung der Korts Rechtsanwaltsgesellschaft kurz und schmerzlos bestätigt. Das Umsatsteuerrecht für Bordellbetriebe wurde aug höchstrichterlicher Ebene ins rechte Licht gerückt.